Alaaf und Helau am Arbeitsplatz? Was …

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Alaaf und Helau am Arbeitsplatz? Was Arbeitnehmer beachten müssen

13.02.2012

Der Karneval steht vor der Tür - in Kürze herrscht an Rhein und Main wieder eine Woche lang der Ausnahmezustand. Doch wer das bunte Treiben mit der Arbeit verbinden will, sollte sich vorab erkundigen, ob der närrische Frohsinn dort toleriert wird. ROLAND-Partneranwältin Pamela Klein von der Remscheider Kanzlei Dr. Bürgel & Kollegen erklärt, was Arbeitnehmer an den jecken Tagen beachten sollten.

13. Februar 2012 - Der Karneval steht vor der Tür – in Kürze herrscht an Rhein und Main wieder eine Woche lang der Ausnahmezustand. Doch wer das bunte Treiben mit der Arbeit verbinden will, sollte sich vorab erkundigen, ob der närrische Frohsinn dort toleriert wird. ROLAND-Partneranwältin Pamela Klein von der Remscheider Kanzlei Dr. Bürgel & Kollegen erklärt, was Arbeitnehmer an den jecken Tagen beachten sollten.

Ob Kostüm oder das Gläschen Sekt mit den Kollegen: Die fünfte Jahreszeit führt nicht automatisch zu einer Ausnahmesituation am Arbeitsplatz. Enthält der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung Kleidungsvorschriften, sind diese zu beachten. „Ob auf die ‚tollen Tage’ im Büro angestoßen werden darf und ob Kostüme erlaubt sind, bestimmt der Chef. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfalle sogar die Kündigung“, erklärt Rechtsanwältin Klein.

Ein Tipp für die weiblichen Kollegen: Wer an Weiberfastnacht ohne zu fragen fremde Krawattenspitzen abschneidet, kann von schlipsgeschädigten Herren auf Schadenersatz verklagt werden. Denn: Rechtlich gesehen gilt das Schlipsabschneiden als Eigentumsverletzung. Pamela Klein rät: „Am besten fragt man, bevor man die Schere ansetzt, damit die Herren in die jecke Tat einwilligen können.“

Fehlt ein Arbeitnehmer wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, kommt er seiner Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, nicht nach. „Wer zu kräftig feiert und deswegen nicht zur Arbeit kommt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wiederholt sich der Vorfall, ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig“, so die ROLAND-Partneranwältin. Es gilt also das altbewährte Motto: Wer feiern kann, der kann auch arbeiten.


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Über ROLAND Rechtsschutz
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit 287 Millionen Euro Beitragseinnahmen im Jahr 2010 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zum Portfolio des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.
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Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln
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