Achtung, Einbrecher! Was man beachten muss, damit Versicherungen zahlen
Die Tatsache, dass ein Unbekannter gewaltsam in die eigene Wohnung eingedrungen ist, dabei möglicherweise sogar die Einrichtung verwüstet hat, stellt für viele Einbruchsopfer lediglich den ersten und schlimmsten Schock dar. Damit ist der Ärger aber noch lange nicht vorbei, denn in der Regel wurden ja auch etliche Wertgegenstände gestohlen.
In manchen Fällen kommt noch eine weitere Sorge hinzu - dann nämlich, wenn der Betroffene mit seiner Versicherung um den Schadenersatz für die verlorenen Gegenstände streiten muss. Wer die Vertragsbedingungen nicht beachtet hat, der riskiert, dass ihm am Ende kein Cent ersetzt wird. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile zusammengefasst, die sich um die Leistungspflicht von Hausratversicherungen drehen.
Die Tatsache, dass eine Immobilie mit einem Schloss gesichert war, reicht alleine nicht aus, um einen Anspruch gegenüber der Versicherung zu begründen. Handelte es sich um ein völlig marodes, verrostetes Schloss, dann muss der Eigentümer den Schaden selbst tragen. Gerichte legen Wert darauf, dass der Einbrecher bei der Tat "eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung" aufbringen musste. Das Landgericht Essen (Aktenzeichen 15 S 297/08) verweigerte einem Garagenbesitzer, dem vier Autorreifen gestohlen worden waren, mit dieser Begründung den Schadenersatz. Die korrodierten Verschlussbolzen des Tores hätten es dem Dieb zu leicht gemacht.
Dass überhaupt ein Einbruch vorlag, muss halbwegs plausibel sein. In einem Fall im Rheinland konnte man beim besten Willen nicht feststellen, auf welchem Wege ein Unbefugter in die Wohnung eingedrungen sein soll. Das Türschloss wies keine entsprechenden Spuren auf und auch die vorhandenen Schlüssel waren nach den Angaben eines Sachverständigen nicht heimlich von irgendjemandem dupliziert worden. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 125/10) ging deswegen davon aus, dass weder ein klassischer Einbruch noch ein so genannter Nachschlüsseldiebstahl vorliegen konnte. Der geforderte Schadenersatz in Höhe von knapp 50.000 Euro wurde nicht ersetzt.
Wurden bei einem Einbruch auch Gebäudebestandteile beschädigt, dann kann man sich durchaus an seine Versicherung wenden. Allerdings kommen solche Forderungen nach einem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 6 C 535/10) erst dann in Betracht, "wenn sie dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstanden sind". Hier hatte der Betroffene rund 1.000 Euro geltend gemacht, ohne dass ein beschädigtes Garagentor repariert worden wäre. Der zuständige Richter stellte im Urteil fest, die Versicherung sei nicht zum "Ersatz von fiktiven Reparaturkosten" verpflichtet, zumal noch nicht einmal ein Kostenvoranschlag vorgelegen habe.
Kommt ein Versicherter mit einer reparierten Ersatzlösung - hier: für eine beschädigte Türe - über Jahre hinweg gut zurecht, dann kann der Schadenersatz ebenfalls entfallen. Der Betroffene hatte eine ursprünglich industriell eingebrachte Niete, die beim Einbruch zerstört worden war, durch eine andere Niete ersetzt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 9 U 241/10) funktionierte die Türe "einwandfrei". Die Reparaturmethode sei deswegen offenkundig geeignet und ein kompletter Austausch der Türe nicht erforderlich.
Manchmal wollen sich Versicherungsnehmer nicht die Zeit nehmen, bei Abschluss eines Vertrages die Formulare selbst auszufüllen. Sie überlassen das einem Makler und vertrauen diesem dabei so sehr, dass sie die Angaben gar nicht mehr kontrollieren. Das kann sich später rächen, wenn der Versicherungsfall eintritt. Hat nämlich der Makler einen Fehler gemacht, so muss sich das der Versicherte selbst anrechnen lassen - und geht unter Umständen leer aus. So entschied es das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 3 U 68/08). Im konkreten Fall war der Antragsteller beim Abschluss einer Hausratversicherung nach den Vorschäden in den zurückliegenden fünf Jahren gefragt worden. Auf dem Formular fehlten dann allerdings zwei Einbruchsdiebstähle aus diesem Zeitraum mit Schäden in Höhe von 1.400 und 5.300 Euro. Das kam einer arglistigen Täuschung gleich, entschieden die Richter. Daher gab es für den neuen Schadensfall kein Geld.
Äußerst fatal kann es sich für einen Immobilenbesitzer auswirken, wenn er selbst unwissentlich dem Einbrecher die Arbeit erleichtert hat. Das war der Fall, als ein Mann eine Katzenklappe in seine Wohnungstüre einbauen ließ. Diese Öffnung lag 80 Zentimeter über dem Boden und ermöglichte es einem Eindringling, mit den Armen hindurchzugreifen und ein Fenster zu öffnen. So konnte der Straftäter mühelos eindringen. Nach Überzeugung des Amtsgerichts Dortmund (Aktenzeichen 433 C 10580/07) handelte es sich von Seiten des Versicherten um eine grobe Fahrlässigkeit. Die gestohlenen Gegenstände im Wert von etwa 1.500 Euro mussten nicht ersetzt werden.
Einbrecher gehen oft ziemlich rabiat vor, wenn sie in eine Immobilie eindringen. Ein Wohnungsbesitzer machte deswegen die Reparatur von Kratzern im Parkettboden geltend. Die Schäden seien beim Aufstemmen der Türe entstanden. Ein vom Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 502 C 3388/09) bestellter Sachverständiger konnte zwar nicht völlig ausschließen, dass es sich um Einbruchsspuren handle. Er hielt es jedoch ebenso für möglich, dass im Laufe der Zeit kleine Steinchen die Kratzer verursacht haben. Nachdem es sich um einen sieben bis acht Jahre alten Parkettboden handelte, schloss sich das Gericht der zweiten Erklärungsvariante an. Das schien den Juristen "eher plausibel".
Ein Einbruchsopfer sollte darauf achten, dass seine Aussagen gegenüber Polizei und Versicherung nicht allzu sehr voneinander abweichen. Das kann nämlich im schlimmsten Falle den Versicherungsschutz kosten. Das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 4 O 358/10) entdeckte "diverse Widersprüche und Ungereimtheiten". So hatte zum Beispiel der Betroffene bei der polizeilichen Vernehmung behauptet, im Safe seien die Einnahmen aus zwei Pkw-Verkäufen deponiert gewesen, während in der Klageschrift nur noch von 2.700 Euro Bargeld die Rede war. Im Urteil hieß es schließlich: "Den Vollbeweis des behaupteten Diebstahls zu führen ist der Kläger offensichtlich nicht in der Lage, so dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und abzuweisen ist."
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