Pflicht zur Einholung von Expertenrat: BGH …

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Pflicht zur Einholung von Expertenrat: BGH definiert Handlungsvorgaben

16.01.2012

Der Deutsche bAV Service, Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH, beobachtet aktuell, dass Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wegen Verletzung ihrer organschaftlichen Pflichten vermehrt zur Verantwortung gezogen werden.

Köln, 16. Januar 2012 - Der Deutsche bAV Service, Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH, beobachtet aktuell, dass Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wegen Verletzung ihrer organschaftlichen Pflichten vermehrt zur Verantwortung gezogen werden. Demzufolge stellt sich für die verantwortlichen Unternehmensleiter zunehmend die Frage, wann und auf welcheWeise ein Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen muss, um entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können.

Mit seinem Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang erneut konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom 20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte.

So stellt der BGH fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen kann, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig ist somit externer Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister erfolgen kann und nicht durch intern angestellte Unternehmensjuristen.

Wendet man diese Vorgaben des BGH auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) an, ist folgendes Ergebnis zu konstatieren:

Die bAV ist einer der komplexesten Anwendungsbereiche der Rechtswissenschaft. Gerade das interdisziplinäre Zusammenwirken von unterschiedlichen Rechtsbereichen führt dazu, dass unternehmensinterne Anwender oftmals vor nur schwer für sie zu lösenden Aufgabenstellungen stehen. Um die Haftungsgefahren im Rahmen bAV zu vermeiden, ist es für Unternehmensleiter somit unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von bAV-Lösungen auseinanderzusetzen. Um dies zu gewährleisten, wenden sich Firmen häufig an Unternehmensberater oder Versicherungsmakler, die sich auf den Bereich der bAV spezialisiert haben. Jedoch besitzen diese keine Erlaubnis zur vollumfänglichen rechtlichen Beratung in Betriebsrentenfragen. Somit fehlt diesen z. B. eine erforderliche Haftpflichtversicherung, um ein konformes und für Unternehmensleiter haftungssicheres Vorgehen gewährleisten zu können. Dementsprechend können nur solche juristischen oder natürlichen Personen eine Rechtsberatungserlaubnis erhalten, die völlig weisungsungebunden arbeiten. Hieraus folgend dürfen Personen ohne genannte Erlaubsnisbefugnisse, aufgrund Interessenkollisionen mit ihrer eigentlichen Unternehmenstätigkeit, keine bAV-Rechtsberatung anbieten.


Kontakt:

Deutscher bAV Service
c/o Kenston Services GmbH
Siegburger Straße 126
50679 Köln

Telefon: 0221 / 716 176 - 0
Telefax: 0221 / 716 176 - 50
E-Mail: info@dbav-service.de
Webseite: www.deutscher-bav-service.de

Ansprechpartnerin:
Ann Pöhler
- Pressereferentin »Deutscher bAV Service« -
E-Mail: info@dbav-service.de


Über den »Deutschen bAV Service« und die Kenston Services GmbH
Deutscher bAV Service® ist eine eingetragene Marke der Kenston Services GmbH mit Sitz in Köln. Die Marke ist mit der Registernummer 30 2010 047 468 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen.

Der Deutsche bAV Service ist der markenrechtlich geschützte Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH zur Koordinierung und Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – samt integrierter umfassender Rechtssicherheit – für Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen »Ein-Mann-GmbH« bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.

Die Kenston Services GmbH, als Inhaberin der Marke Deutscher bAV Service, fungiert als unabhängiges Dienstleistungs- und Abwicklungsunternehmen für sämtliche Themenbereiche der betrieblichen Altersversorgung und von Arbeitszeitkonten- bzw. Zeitwertkontensystemen. In dieser fokussierten Ausrichtung betreut die Kenston Services GmbH als bundesweites »Kompetenzcenter« Mandanten aus folgenden Personenkreisen bzw. Bereichen: Unternehmen jeder Größe aus allen Branchen, Rechtsanwälte und Rechtsberater, Steuerberater undWirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und qualitativ hochwertig agierende Finanzdienstleister.

Geschäftsführer der Kenston Services GmbH ist Sebastian Uckermann. Gleichzeitig ist Herr Uckermann, in seiner Funktion als gerichtlich zugelassener Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung, »Vorsitzender des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V.« sowie Autor zahlreicher praktischer und wissenschaftlicher Fachpublikationen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten.

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