Streit um die Ausbildungskosten
Berufstätige sollen Aufwendungen für Erstausbildung oder Studium steuerlich geltend machen können, so der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber ist anderer Meinung. Zur Erinnerung: Im August fällte der Bundesfinanzhof für Experten und Politiker überraschend in zunächst zwei Fällen ein steuerzahlerfreundliches Urteil (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10).
Zur Erinnerung: Im August fällte der Bundesfinanzhof für Experten und Politiker überraschend in zunächst zwei Fällen ein steuerzahlerfreundliches Urteil (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10).
Jungen Leuten erlaubten die obersten Finanzrichter nun, ihre Erstausbildungskosten voll als sogenannte vorgezogene Werbungskosten geltend zu machen und nicht – wie bisher – als Sonderausgaben, wo sie überwiegend zu keiner steuerlichen Auswirkung führten.
Das Finanzministerium hat rechnen lassen und festgestellt, dass rund 360.000 Berufseinsteiger von dem Urteil profitiert hätten und daher hat die Bundesregierung erst kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diese lästigen Urteile, die Millionen Steuereinnahmen kosten würden, außer Kraft setzen soll. – Rückwirkend. – Das, so die Finanzexperten der Steuerberaterkammer, riecht nach Verfassungswidrigkeit. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass rückwirkend Gesetzesänderungen zu bemängeln seien, lädt – so die Steuerberaterkammer – die Bundesregierung förmlich zu massenhaften Einspruchs- und Klageverfahren ein.
Wer in den vergangenen Jahren Erstausbildungskosten hatte, sollte bis zum 31.12.2011 seine Einkommensteuererklärung abgeben, rückwirkend für die vergangenen vier Jahre. Hierbei sollten ruhig Kosten angegeben werden, die die Eltern übernommen haben. Begründen lässt sich dies mit dem verkürzten Zahlungsweg, da Studenten oft kein eigenes Einkommen haben.
Die Finanzämter werden den Abzug als Werbungskosten sicher in jedem Fall ablehnen. Die Erfolgschancen für den Einspruch und anschließenden Rechtsweg über das Finanzgericht stehen aber gut. Es ist daher wichtig, dass die Steuerbescheide – auch für bereits abgegebene Erklärungen – nicht rechtskräftig werden, sonst ist es für den Rechtsweg zu spät.
Nicht zu spät ist es aber in jedem Fall, für die letzten vier Jahre Steuererklärungen einzureichen, wobei am 31.12.2011 das Erstjahr dieser vier Jahre verjährt, weil mit 2012 das nächste Jahr nachrückt. Es ist daher allerhöchste Zeit, zu handeln.
Wenn Sie hierzu Fragen haben – wir helfen gerne.
Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen möchten: Auch dort helfen wir gerne – aber mit Blick auf das Jahresende bleibt nicht mehr viel Zeit.
Wir sind für Sie da!
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Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
- Steuerberaterin -
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