Entwarnung für Unisex-Tarife in der bAV
Mit Urteil vom 01.03.2011 hat der EuGH entschieden, dass spätestens ab 21.12.2012 keine geschlechtsabhängig kalkulierten Versicherungstarife mehr angewendet werden dürfen. Offen war bisher, ob auch bestehende Verträge zum Stichtag umgestellt werden müssen.
Für die betriebliche Altersversorgung hat die Kommission nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die betroffene Richtlinie 2004/113/EG sowie die o. g. EuGH-Entscheidung nur für private Versicherungsverträge gilt. In der bAV sind somit bis auf weiteres unterschiedliche Leistungshöhen für Männer und Frauen erlaubt, wenn dies aus versicherungsmathematischen Gründen gerechtfertigt ist. Spannend wird sicherlich noch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Unterscheidung „gerechtfertigt“ erscheint. Hierzu nimmt die Kommission nicht Stellung. Immerhin stehen auch für beitragsorientierte Zusagen, die über Versicherungen finanziert werden, spätestens ab 2013 Unisex-Tarife zur Verfügung.
Weitere Details zu den Leitlinien der Europäischen Kommission sowie praktische Fragen zur Umsetzung in neuen und bestehenden Versorgungswerken werden selbstverständlich auch in den febs-Seminaren „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2012 für Produktanbieter und Berater“, erstmals am 17.01.2012 ausführlich besprochen (http://www.febs-consulting.de/seminare).
Bereits Anfang 2012 ist mit einem Regierungsentwurf zur Umsetzung der Unisex-Entscheidung in deutsches Recht zu rechnen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber den Interpretationen der Europäischen Kommission folgt oder vielleicht sogar darüber hinaus geht, um auch für die betriebliche Altersversorgung einer zukünftigen EuGH-Entscheidung vorzugreifen. Langfristig erscheint es zumindest bei versicherungsfinanzierten bAV-Versorgungswerken kaum nachvollziehbar zu sein, warum diese nach dem Geschlecht unterscheiden dürfen, wenn in privaten Versicherungsverträgen eine solche Unterscheidung verboten ist.
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