Tatsächliche Ausbildungskosten voll umfänglich absetzbar - …

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Tatsächliche Ausbildungskosten voll umfänglich absetzbar - Kosten können bis vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden

22.11.2011

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die tatsächlichen Ausbildungskosten (auch für ein Erststudium) in vollem Umfang als  vorweg entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, auch wenn sie die bisherige Grenze von 4.000,00 € übersteigen.

22. November 2011 - Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die tatsächlichen Ausbildungskosten (auch für ein Erststudium) in vollem Umfang als  vorweg entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, auch wenn sie die bisherige Grenze von 4.000,00 € übersteigen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass aber nur der Auszubildende die Ausbildungskosten absetzen kann, dem sie auch entstanden sind und der  gleichzeitig  die  Ausbildung  absolviert. Die Kosten können bis vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, also bis in das Jahr 2007. Kosten, die Eltern für die Ausbildung des Kindes entstanden sind, können nach bisherigem Stand nicht  abgesetzt  werden.

Da Auszubildende kaum ein hohes Einkommen haben, kann durch die Geltendmachung  der Ausbildungskosten ein Minus auf dem Steuerkonto entstehen. Dieses Minus wird nicht vom Finanzamt ausgezahlt. Es kann aber mit späteren höheren Einnahmen nach der  Beendigung der Ausbildung und Aufnahme eines Jobs verrechnet werden.

"Technisch läuft dies wie folgt ab: Student ohne eigene Einkünfte reichen in einer Einkommensteuererklärung an das Finanzamt die Werbungskosten ein. Mangels eigener  Einkünfte erstellt das Finanzamt sodann einen sogenannten Verlustvortragsbescheid. So  entsteht über die Jahre ein Polster und wenn Sie später in einem Arbeitsverhältnis Steuern  zahlen müssen, können Sie diesen Verlustvortrag mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnen lassen", erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.

Absetzbar als Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die direkt mit der Ausbildung  zusammenhängen. Hierzu zählt unter anderem: Miete am Standort, Fahrtkosten,  Arbeitsmaterialien wie Computer und Fachliteratur, außerdem die Studien- und  Verwaltungsgebühren, die an die Universität gezahlt werden müssen. Also grundsätzlich alle Kosten, die mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen und die durch diese  veranlasst sind. "Wermutstropfen nach dem Urteil ist allerdings der geforderte  Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsberuf bzw. dem Studienfach und dem später ausgeübten Beruf. So kann zum Beispiel  ein  Jurastudent,  der  nach  dem  Studium  einen  Lebensmittelladen  eröffnet,  nicht in  den  Genuss des steuerlichen Abzugs kommen. Dies entscheidet jedoch das Finanzamt im Einzelfall", so Steuerberaterin Rau-Franz.

Die Kosten können bis vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, also bis in das Jahr 2007. Was davor an Werbungskosten investiert wurde, ist leider verjährt. Wenn Sie  allerdings schon aus anderen Gründen seit 2007 Steuererklärungen einreichen müssen,  können Sie die Studienkosten nicht mehr rückwirkend absetzen. Der entsprechende  Steuerbescheid dürfte mittlerweile (nach einem Monat nach Erhalt) bestandskräftig sein, d.h. derjenige, der seit 2007 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, ist klar im Vorteil.

"Dass Kosten entstanden sind, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt seine Ausgaben nachweisen. Dies geschieht in der  Regel durch Quittungen, Kontoauszüge und Mietverträge. Wurde der alte Mietvertrag weggeworfen, so lohnt es sich, beim Vermieter eine Kopie anzufordern, die den Zeitraum, die Höhe der Miete und eventuell die Nebenkosten belegt. Bei Quittungen für Fachliteratur  wird dies allerdings schwierig. Da lohnt sich der Aufwand nur selten. In dem  Zusammenhang dürfte sich noch die Frage stellen, ob  am Studienort der Erstwohnsitz angemeldet sein muss. Hier lautet die Antwort nein, denn die Ummeldung ist eine reine verwaltungsrechtliche Angelegenheit und hat mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs nichts zu tun", erklärt Dipl.-Finw. Bettina Rau -Franz.


Unternehmenskontakt:

Roland Franz & Partner
Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Zweigertstraße 28 - 30
45130 Essen

Tel: 0201 / 81095 - 0
Fax: 0201 / 81095 - 95
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Über Roland Franz & Partner
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen. Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.


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