Studienkosten jetzt steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für das Erststudium jetzt auch als Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden können. Bisher konnten nur Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung oder Studierende die Kosten für ein Zweitstudium steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Bisher konnten nur Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung oder Studierende die Kosten für ein Zweitstudium steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Studenten und Auszubildende, die ihre berufliche Ausbildung an einer Schule, wie z.B. einer Schule für Physiotherapie oder einer Kosmetikschule absolvierten, konnten bislang nur begrenzt Kosten bis maximal 4.000,00 € als sogenannte Sonderausgaben geltend machen. Hatte man in dem Jahr keinerlei Einnahmen „verfiel“ der Anspruch.
Dies hat sich mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs geändert; nun können die tatsächlichen Ausbildungskosten in vollem Umfang als vorweg entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, auch wenn sie die bisherige Grenze von 4.000,00 € übersteigen – sofern die nachfolgenden Bedingungen zutreffen:
Die Ausbildungskosten kann nur derjenige Auszubildende absetzen, dem sie auch entstanden sind und der gleichzeitig die Ausbildung absolviert. Nach bisherigem Stand können somit Kosten für die Ausbildung des Kindes, die den Eltern entstanden sind, nicht abgesetzt werden. Allerdings muss hier noch die Detailregelung der Bundesregierung abgewartet werden.
Da Auszubildende kaum ein hohes Einkommen haben, kann durch die Geltendmachung der Ausbildungskosten ein Minus auf dem Steuerkonto entstehen. Dieses Minus wird nicht vom Finanzamt ausgezahlt. Vielmehr kann man es mit späteren höheren Einnahmen nach der Beendigung der Ausbildung und Aufnahme eines Jobs verrechnen. Technisch läuft dies wie folgt:
Als Student ohne eigene Einkünfte reichen Sie in einer Einkommensteuererklärung an das Finanzamt die Werbungskosten ein. Mangels eigener Einkünfte erstellt das Finanzamt sodann einen sogenannten Verlustvortragsbescheid. So entsteht über die Jahre ein Polster und wenn Sie später in einem Arbeitsverhältnis Steuern zahlen müssen, können Sie diesen Verlustvortrag mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnen lassen.
Absetzbar als Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die direkt mit der Ausbildung zusammenhängen. Hierzu zählt unter anderem: Miete am Standort, Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien wie Computer und Fachliteratur, außerdem die Studien- und Verwaltungsgebühren, die an die Universität gezahlt werden müssen. Also grundsätzlich alle Kosten, die mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen und die durch diese veranlasst sind. Wermutstropfen nach dem Urteil ist allerdings der geforderte Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsberuf bzw. dem Studienfach und dem später ausgeübten Beruf. So kann zum Beispiel ein Jurastudent, der nach dem Studium einen Lebensmittelladen eröffnet, nicht in den Genuss des steuerlichen Abzugs kommen. Dies entscheidet jedoch das Finanzamt im Einzelfall.
Was passiert mit den Kosten der Vergangenheit?
Die Kosten können bis vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, also bis in das Jahr 2007. Was davor an Werbungskosten investiert wurde, ist leider verjährt. Wenn Sie allerdings schon aus anderen Gründen seit 2007 Steuererklärungen einreichen müssen, können Sie die Studienkosten nicht mehr rückwirkend absetzen. Der entsprechende Steuerbescheid dürfte mittlerweile (nach einem Monat nach Erhalt) bestandskräftig sein, d.h. derjenige, der seit 2007 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, ist klar im Vorteil.
Dass Kosten entstanden sind, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden. Als Steuerpflichtiger müssen Sie dem Finanzamt Ihre Ausgaben nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch Quittungen, Kontoauszüge und Mietverträge. Haben Sie Ihren alten Mietvertrag weggeworfen, so lohnt es sich, beim Vermieter eine Kopie anzufordern, die den Zeitraum, die Höhe der Miete und eventuell die Nebenkosten belegt. Bei Quittungen für Fachliteratur wird dies allerdings schwierig. Da lohnt sich der Aufwand nur selten. In dem Zusammenhang dürfte sich noch die Frage stellen, ob Sie am Studienort Ihren Erstwohnsitz angemeldet haben müssen. Hier lautet die Antwort nein, denn die Ummeldung ist eine reine verwaltungsrechtliche Angelegenheit und hat mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs nichts zu tun.
Zuletzt noch der Hinweis auf das Urteil selbst:
Der Bundesfinanzhof hat am 28.07.2011 entschieden. Veröffentlicht wurden zwei Urteile am 17.08.2011; die Aktenzeichen lauten VI R 7/10 und VI R 38/10.
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