Verjährung von Altfällen im Bank- und …

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Verjährung von Altfällen im Bank- und Kapitalanlagerecht zum 31.12.2011

27.10.2011

Geschädigte Kapitalanleger und Bankkunden sollten die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche rechtzeitig verhindern: In sogenannten Altfällen verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Anlage- oder Bankberatung, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, spätestens am 31. Dezember 2011.

Geschädigte Kapitalanleger und Bankkunden sollten die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche rechtzeitig verhindern:
In sogenannten Altfällen verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Anlage- oder Bankberatung, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, spätestens am 31. Dezember 2011.

Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist eingeführt. Danach verjähren Schadenersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Daher besteht nach dem Jahr 2011 keine Erfolgsaussicht mehr, diese Ansprüche geltend zu machen, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist möglich durch Klage, Mahnbescheid oder die Einleitung eines Schlichtungs- oder Güteverfahrens.

Eine direkte Klageerhebung bei Gericht ist nicht zu empfehlen, wenn z. B. noch Sachverhalt zu klären oder eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen ist. In diesen Fällen rät die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ina Becker in Hamburg, zeitnah ein kostengünstiges Schlichtungsverfahren anwaltlich einleiten zu lassen. Dies ist z. B. bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) möglich. Es sind eine Vielzahl von Formalitäten zu beachten, damit eine rechtswirksame Hemmung der bestehenden Ansprüche eintreten kann.


Kontakt:

Rechtsanwältin
Dr. Ina Becker
Hagedornstr. 22
20149 Hamburg

Tel.: +49 (0)40 / 46884677
Fax: +49 (0)40 / 46884678
E-Mail: becker@kanzlei-ib.de

ra_becker

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