Pensionszusage: Steuerliche Unterbewertungen, Folgeprobleme

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Pensionszusage: Steuerliche Unterbewertungen, Folgeprobleme

05.10.2011

Die betriebliche Altersvorsorge ist für viele Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der wichtigste Weg, um nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben ihren Lebensstandard sichern und aufrecht erhalten zu können.

5. Oktober 2011 - Die betriebliche Altersvorsorge ist für viele Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der wichtigste Weg, um nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben ihren Lebensstandard sichern und aufrecht erhalten zu können. Neben dem Versorgungsgedanken waren es überwiegend steuerliche Motive, die in der Vergangenheit viele mittelständische GmbH’s dazu veranlasst haben, ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Pensionszusage zu erteilen. Der dahinter stehende Gedanke ist einfach: Zu Lasten des steuerpflichtigen Gewinns der GmbH wird eine Altersversorgung des Gesellschafters aufgebaut, so dass sich die Steuerbelastung der Gesellschaft mindert. Da die Gewinnminderung im Grundsatz alleine durch den Aufbau einer Pensionsrückstellung erfolgt, belastet sie die Liquidität der Gesellschaft nicht.

Bei betrieblichen Pensionszusagen handelt es sich um laufende Sozialverbindlichkeiten, die das Trägerunternehmen unter Umständen über fünf Jahrzehnte begleiten. Sie bewegen sich in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld, das permanenten Veränderungen unterliegt.

Die steuerliche Behandlung der Pensionszusage bei Gesellschaft und Gesellschafter ist eben nicht zuletzt wegen der sich häufig ändernden, teilweise überbordenden Vorgaben durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung an sich schon komplex.

Die Praxis zeigt darüber hinaus, dass auch steuerlich anzuerkennende Pensionszusagen wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Unterbewertung häufig zu den nachfolgend geschilderten Folgeproblemen führen, so dass immer wieder der Wunsch laut wird, die Pensionszusage vorzeitig aufzulösen, sie sozusagen „loszuwerden“.

Steuerliche Unterbewertungen
Der Gesetzgeber hat in § 6a des EStG Regelungen zur Höhe der Pensionsrückstellungen für die Steuerbilanz vorgegeben, die zu einer deutlichen Unterbewertung der finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft aufgrund der Pensionszusage führen. Handelsrechtlich war bislang anerkannt, dass der sich aus § 6a EStG ergebende Wert „als Untergrenze“ auch für die Handelsbilanz zugrunde gelegt werden durfte. Daher wurden die steuerlichen Werte in vielen Fällen auch für die Handelsbilanz übernommen.

Neubewertung
Das Handelsgesetzbuch schreibt ab 2010 nur für die Handelsbilanz nunmehr eine realitätsgerechte Bewertung der Pensionsrückstellungen vor, die regelmäßig zu einer deutlichen Erhöhung der Rückstellungswerte und damit zu einer erheblichen Belastung des Eigenkapitals führen wird. Um diesen Effekt abzumildern, kann vereinfachend von einer fünfzehnjährigen Laufzeit ausgegangen werden oder anders ausgedrückt: Es ist möglich, die Höherbewertung über einen Zeitraum von 15 Jahren zu verteilen. Gleichwohl rücken die handelsrechtlichen Neubewertungen sowie die fortschreitende steuerliche Unterbewertung stärker als bisher in das Bewusstsein der Beteiligten.

Unterfinanzierungen
Eng mit der Unterbewertung der Pensionszusage verbunden ist die Tatsache, dass die häufig im Zusammenhang mit einer Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung in vielen Fällen deutlich zu niedrig ist. Dies liegt daran, dass die Rückdeckungsversicherung regelmäßig von vornherein nur auf den zu niedrigen steuerlichen Endwert abgeschlossen wurde. Zudem wird die Situation verschärft durch wegbrechende Überschussanteile der Versicherungen und die gegenüber dem Abschluss der Versicherung erhöhte Lebenserwartung der Berechtigten.

All dies führt häufig dazu, dass für die Versicherungsleistung in der Regel eine Einmalzahlung bei weitem nicht ausreicht, um die Rentenansprüche zu befriedigen.

Verkaufshindernis Pensionszusage
Oft findet sich für eine GmbH nur dann ein Käufer, wenn zuvor der Anspruch des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage beseitigt wird. Denn potenzielle Erwerber der Gesellschaft schrecken davor zurück, die Pensionszusage mit zu übernehmen, weil sie das in der Bilanz nur eingeschränkt abgebildete Risiko der Unterbewertung nicht tragen wollen.

Fazit
Entschließt man sich aus einem der o. g. Gründe, die GmbH von einer einmal erteilten Pensionszusage zu entbinden muss man leider feststellen, dass es hierfür einen einfachen kostenneutralen Weg nicht gibt. So führt ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Pensionsanwartschaft bei ihm „neben den bei der Gesellschaft eintretenden Steuerfolgen“ in der Regel zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss ohne entsprechenden Zufluss von Liquidität (Ausnahme: Notleidende GmbH zur Abwendung einer Insolvenz). Die häufig empfohlene Ausgliederung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ist zwar grundsätzlich steuerneutral gestaltbar, allerdings wegen des an den Pensionsfonds für die Übernahme zu zahlenden Betrages in der Regel sehr teuer. Auch andere Wege wie die Ausgliederung der Pensionszusage auf eine Schwestergesellschaft (man nennt sie auch Rentner GmbH) oder der Verzicht nur auf den sogenannten „Future Service“ haben sich in der Praxis vor allem in steuerlicher Hinsicht als stark problembehaftet erwiesen. Welcher
Weg sich am besten eignet, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Dabei sind insbesondere die steuerlichen Folgen für Gesellschaft und Gesellschafter sorgfältig zu prüfen. Wir raten unbedingt vorher ein Steuergutachten einzuholen, in dem die Voraussetzungen geprüft und die steuerlichen Wirkungen der Auflösungen exakt durchgerechnet werden.

Dennoch: Insbesondere, wenn mittelfristig etwa mangels geeigneten Nachfolgers eine Veräußerung der GmbH ansteht, ist man gut beraten, die Problematik frühzeitig anzugehen.

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Kontakt:

Roland Franz & Partner
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin

Tel.: 0201 / 81 09 50
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