Ende des Provisionsabgabeverbotes
Der AfW begrüßt das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt, welches das geltende Provisionsabgabeverbot für rechtswidrig erklärt hat. Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt (Az. 9 K 105/11.FG) ist das leidige Provisionsabgabeverbot zu unbestimmt und somit rechtswidrig und unwirksam.
25.10.2011 - Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt (Az. 9 K 105/11.FG) ist das leidige Provisionsabgabeverbot zu unbestimmt und somit rechtswidrig und unwirksam. „Endlich ist Schluss mit dieser behördlichen sanktionierten Wettbewerbsverzerrung!“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Es konnte doch nicht so weitergehen, dass die großen Versicherungen mit PayBack-Punkten oder Ikea- Gutscheinen auf Kundenfang gingen, andererseits die BaFin dem kleinen Makler schon bei Zugabe einer Zahnbürste mit einem Verfahren drohte.“
Seit 1934 (!) existiert in Deutschland das sogenannte Provisionsabgabeverbot auf Grund einer Anordnung des „Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung“. Danach sindmittelbare und unmittelbare Sondervergütungen an Versicherungsnehmer oder versicherte Personen verboten.
Der AfW hat bereits früher auf europa- und kartellrechtliche Bedenken hingewiesen. Selbst das Bundeskartellamt hatte schon erhebliche Bedenken an dem bestehenden Zustandgeäußert. Ein Fall des Verbotes war absehbar. Die BaFin hatte zuletzt im Ende 2010 davon gesprochen, eventuell eine Geringwertigkeitsgrenze „Das Verbot musste fallen, da es sich – zumindest in seiner behördlichen Handhabung - um eine eindeutig wettbewerbsbeschränkende und -verzerrende Regelung handelte. Wir erwarten, dass das Urteil auch in eventuell weiteren Instanzen bestätigt wird.“ so Wirth weiter.
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