Die Pflichten der Versicherungsvermittler mit Erlaubnis …

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Die Pflichten der Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

24.10.2011

Aufsichtbehörden haben Überprüfungen der Einhaltung von Identifizierungspflichten der Versicherungsvermittler durch Befragung und Vorort-Kontrollen angekündigt.
1. Die GwG-Aufsichtsbehörde des Landes Baden Württemberg wünscht sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit berufsständischen Verbänden.

Aufsichtbehörden haben Überprüfungen der Einhaltung von Identifizierungspflichten der Versicherungsvermittler durch Befragung und Vorort-Kontrollen angekündigt

1. Die GwG-Aufsichtsbehörde des Landes Baden Württemberg wünscht sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit berufsständischen Verbänden.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM - www.IGVM.de) zusammen mit anderen Verbänden innerhalb des Verteilers mit Schreiben vom 6.9.2011 darüber informiert, dass sie als Geldwäsche-Aufsichtsbehörde des Landes Baden Württemberg fungiert und um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit berufsständischen Verbänden werbe. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, dieses sind unabhängige Versicherungsmakler und gleichermaßen auch Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, die für mehre Gesellschaften vermitteln, künftig verstärkt mit Kontrollen rechnen müssen, ob sie ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz auch eingehalten haben.

Eine daraufhin durch die IGVM unter VersM durchgeführte Rundfrage hatte ergeben, dass das bereits am 21.8.2008 in Kraft getretene und in erheblichen Teilen völlig geänderte Geldwäschegesetz (GwG) tatsächlich an vielen Versicherungsmakler/innen (VersM) völlig vorbei gegangen ist. Das mussten selbst „Alte Hasen“ eingestehen.

So sind auch heute noch viele Versicherungsmakler/innen (VersM) der irrigen Ansicht, dass es zur vollständigen Identifizierung nach dem GwG genüge, wenn z.B. in Anträgen auf Kapital bildende Personenversicherungen die darin vom Versicherer geforderten Angaben zum GwG beantwortet werden und Lastschriftermächtigung zum Einzug fälliger Beiträge erteilt wird. Ein fataler Trugschluss, der für Vermittler sehr teuer werden kann (siehe unten - § 17 zum neuen GwG). Kaum jemandem der Befragten war bekannt, dass VersM inzwischen selbst GwG-Identifizierungspflichtige sind und die gesetzlichen Vorschriften an sie weitaus höhere Anforderungen stellen, als an Versicherer. Denen billigt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Erleichterungen zu (vgl. §§ 80c bis 80f), die aber für die Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nicht gelten.

Der Vorstand der IGVM hat beschlossen, mit den Aufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer – beginnend mit den Ländern Baden Württemberg und Hessen – die von diesen gewünschte vertrauensvolle Partnerschaft einzugehen und auch dauerhaft zu pflegen.

Im ersten Schritt wurde das Thema adhoc im Rahmen des 3. IGVM-Versicherungsmaklerforum am 15.9.2011 in Kassel auf die Agenda der Seminarthemen gesetzt.
Im zweiten Schritt wurde mit Schreiben vom 21.10.2011 an Dr. Michael Fischer im Regierungspräsidium Tübingen soll der bisher empfohlene Identifizierungsbogen auf Aktualität und Vollständigkeit durch die Aufsichtsbehörde überprüft werden, damit Anwendungssicherheit besteht.
Im dritten und letzten Schritt können sich interessierte Berater/innen und VersM über Einzelheiten im Versicherungsmaklerforum der IGVM näher informieren. Der kostenlose Zugang zum Forum kann beantragt werden unter: http://www.igvm.de/igvmforum/index.php. Dort stehen u.a. auch Seminar-Vortragsfolien zum Durcharbeiten, eine Infobroschüre und der GwG Identifizierungsbogen – alles auch zum Download bereit.


2. Das neue Geldwäschegesetz soll in optimierter Fassung ab 2012 in Kraft treten

Nach einer Gesetzesinitiative des Bundesrates "Gesetzentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention" (BR-Drs 317/11) plant die Regierung - praktisch unbemerkt von der Öffentlichkeit - künftig noch strengere Kontrollmaßnahmen; sie sollen Anfang 2012 in Kraft treten. Geschäfte sollen ab dann Verdächtige melden, der Umtausch in E-Geld wird überprüft, Bareinzahlungsgrenze bei Banken soll reduziert werden. Betriebe mit mehr als neun Mitarbeitern müssen einen Geldwäschebeauftragten stellen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet radikale Einschränkungen der Geldfreiheit: Neben der Senkung der Bareinzahlungsgrenze von 15.000 auf 1.000 Euro und der Einführung eines Geldwäschebeauftragten für alle Betriebe mit mehr als neun Mitarbeitern enthält er einen Passus zum "E-Geld": Beim Tausch von Euro in E-Geld muss künftig der Einzahler überprüft werden. Damit soll anonymes Bezahlen im Internet verhindert werden. Die neue Regelung würde beispielsweise die Möglichkeit unterbinden, über Prepaidkarten wie PaySafeCard anonym Geld zu überweisen, mit dem etwa kostenpflichtige Anonymisierungsdienste im Internet bezahlt werden können. Inwieweit die neue Verordnung auch beim Kauf und Verkauf von Edelmetallen wie Gold und Silber zum Tragen kommt, ist noch offen.

Die Krönung des Entwurfs besteht darin, dass "Blockwarte" verdächtige Transaktionen oder Käufe dem Finanzamt zu melden haben. So wären Autohändler beispielsweise danach verpflichtet, eine Meldung an die Behörden zu machen, wenn "politisch exponierte Personen" und ihre Angehörigen ein Geschäft tätigen. Kauft die Frau eines ausländischen Diplomaten ein Auto, ist der Händler verpflichtet, die Details an die Behörde weiterzugeben. Das gleiche gilt auch, wenn sich ein einfacher Arbeiter plötzlich einen nagelneuen Mercedes kauft und diesen auch noch beim Händler bar bezahlt. Aber nicht nur Verkäufer müssen gemäß dem Gesetzentwurf verdächtige Geschäfte melden. Auch VersM, Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare und auch Spielbanken sind verpflichtet, Transaktionen zu melden, wenn sie unklarer Herkunft sind.

Zusätzlich soll eine zentrale "Verdachtsmeldestelle" geschaffen werden, um den Meldepflichtigen deren Denunziationen zu erleichtern. Im Juristen- und Beamtendeutsch heißt dies im Gesetzentwurf dann: "Anpassung des Verdachtsmeldewesens bei der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen".

Presseberichten zu Folge kritisierte der DIHK das neue Geldwäschegesetz bereits kräftig und zweifelt an seiner Umsetzbarkeit. Dabei gehe es weniger um die Einschränkung von Freiheitsrechten sondern vielmehr um die Frage, wie man das Gesetz praktisch umsetzen könne: Durch die vom Bundesfinanzministerium vorgesehenen Änderungen würden ja nicht nur die Kreditinstitute betroffen. Auch die Branchen, die nicht zum Finanzbereich zählten, würden erheblich belastet und stünden vor kaum lösbaren praktischen Umsetzungsproblemen.

So müssten beispielsweise alle Unternehmen – also auch Kleinbetriebe, wenn sie mehr als neun Mitarbeiter beschäftigen – einen Geldwäschebeauftragten samt Stellvertreter bestellen. Alle Mitarbeiter, vom Sachbearbeiter über den Pförtner bis zu den Reinigungskräften müssen geschult werden und von allen Beschäftigten müssen polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt werden. Das ist paradox und grenzt wohl an ein Stück aus dem Tollhaus.

Völlig unklar sei auch, wie ein kleiner Händler überhaupt ermitteln solle, wer gegebenenfalls wirtschaftlich hinter dem Kunden stehe und wie dieser gesellschaftsrechtlich strukturiert sei. Insgesamt bestehe am bisherigen Entwurf dringender Nachbesserungsbedarf. Doch konstruktive Kritik von Praktikern verhallt ja bekanntlich häufig vor den politischen Pforten: „sie muss draußen bleiben“.


Auszug Geldwäsche-Optimierungsgesetz zum Bußgeld

§ 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt,
  3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
  4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt,   dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt,
  5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
  6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig macht,
  8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,
  9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“


Kontakt:

Wilfried  E.  Simon
Brückenstraße  22
57647 Nistertal

Telefon: 02661 / 94 95 - 81
Telefax: 02661 / 94 95 - 82
E-Mail:  wilfried.simon@IGVM.de
Webseite: www.IGVM.de

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