Sarah (5) ruiniert Nachbars Laptop - ein Fall für die Haftpflicht?
Einen teuren Laptop irreparabel zu ruinieren ist gar nicht so schwer. Es reicht ein Glas Cola, das auf die Tastatur kippt. Wenn das der 5-jährigen Sarah beim Nachbarn passiert, müsste das doch ein Fall für die Haftpflicht-Versicherung sein. Schließlich sind Kinder mitversichert. Oder nicht?
Sarah (5) ruiniert Nachbars Laptop - ein Fall für die Haftpflicht?Von Andreas Kunze
Einen teuren Laptop irreparabel zu ruinieren ist gar nicht so schwer. Es reicht ein Glas Cola, das auf die Tastatur kippt. Wenn das der 5-jährigen Sarah beim Nachbarn passiert, müsste das doch ein Fall für die Haftpflicht-Versicherung sein. Schließlich sind Kinder mitversichert. Oder nicht?
In der privaten Familien-Haftpflichtversicherung sind Kinder ausdrücklich eingeschlossen – für ihre Schäden zahlt der Versicherer im Prinzip genauso wie die vom Vater oder der Mutter. Bei den Kleinen gibt es allerdings eine Besonderheit, die häufig zu einem Missverständnis führt: Bis zum Alter von sieben Jahren haften sie für gar nichts. Das ist keine Erfindung der Versicherer, sondern eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Policen-Erweiterung möglich
Sind Kinder über ihre Eltern versichert, bleibt es dabei: Der Geschädigte, in diesem Fall der Nachbar mit dem ruinierten Laptop, kann von einer Fünfjährigen nichts fordern. Sie ist noch „deliktunfähig“, wie es Juristen nennen. Besteht aber kein gesetzlicher Anspruch, muss auch die private Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Denn versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann.
Anders würde es für den Nachbarn aussehen, wenn die Eltern von Sarah ihre „Aufsichtspflicht“ verletzt haben sollten. Nun würden die Eltern per Gesetz haften, was ein Fall für die Haftpflichtversicherung wäre, denn die Aufsichtspflichtverletzung ist abgedeckt. Besondere Bedeutung bekommt dieser Baustein des Versicherungsschutzes, wenn Kinder zündeln und Brände verursachen. Meist wird den Eltern bei solchen Schäden der Vorwurf gemacht, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Als Faustregel gilt: „Je jünger die Kinder sind, desto mehr müssen die Eltern aufpassen“, sagt Konrad Göbel, Haftpflicht-Experte der Gothaer Versicherung in Köln.
Wichtig dabei zu wissen: Eltern müssen nicht befürchten, dass ihnen wegen grober Fahrlässigkeit die Unterstützung verweigert wird. Anders als etwa in der Hausratversicherung führt selbst erhebliches Fehlverhalten in der Haftpflichtversicherung nicht zu Nachteilen.
Wenn sich allerdings die Eltern der 5-jährigen Sarah nichts vorwerfen lassen müssen, wenn Sarah beim Abendessen einfach nur aus Versehen das Glas Cola umgestoßen hat (so wie es jedem Erwachsenen hätte passieren könnten), dann geht der Nachbar mit dem kaputten Laptop leer aus. „Das hat der Gesetzgeber so bestimmt, führt leider aber unter Nachbarn und Freunden schnell zu Unfrieden“, sagt Konrad Göbel. Deshalb ist es in neueren Haftpflicht-Policen möglich, den Schutz auf deliktunfähige Kinder zu erweitern. Per Gesetz kann der Nachbar weiterhin bei einer Fünfjährigen nichts fordern – die Eltern können aber um des lieben Friedens willen ihre Versicherung beauftragen, den von Sarah angerichteten Schaden zu regulieren.
Das Versicherungs-Missverständnis in der nächsten Woche:
Hausrat: 30.000 Euro Versicherung - aber das TV wird nicht voll bezahlt?
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