Fluglotsenstreik: Airlines müssen gestrandete Fluggäste nicht entschädigen
Fluglotsenstreik in der Urlaubszeit – und es herrscht Chaos an den Flughäfen. Flüge fallen aus oder sind verspätet. Das ist sowohl für die Reisenden als auch für die Fluggesellschaften ärgerlich. Die europäischen Airlines müssen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung betroffene Reisende versorgen, sie jedoch nicht entschädigen.
8. August 2011. Fluglotsenstreik in der Urlaubszeit – und es herrscht Chaos an den Flughäfen. Flüge fallen aus oder sind verspätet. Das ist sowohl für die Reisenden als auch für die Fluggesellschaften ärgerlich. Die europäischen Airlines müssen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung betroffene Reisende versorgen, sie jedoch nicht entschädigen. Was gilt, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Irvin Stahl von der Düsseldorfer Kanzlei Peters Rechtsanwälte.Ansprüche bei Verspätung und Flugausfall
Wenn sich ein Abflug um zwei bis vier Stunden verzögert, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, gestrandete Reisende mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen. Ebenso muss sie notwendige Telefonate, E-Mails oder ein Fax ermöglichen. Falls erforderlich, ist auch eine Übernachtung inklusive Transfer anzubieten. Irvin Stahl, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, erklärt: „Maßgeblich für die Ansprüche betroffener Fluggäste ist die Flugstrecke: Bei einer Distanz bis 1.500 Kilometer greift die Regelung ab einer Verspätung von zwei Stunden, bei einer Strecke bis 3.500 Ki-lometer ab drei und bei weiteren Distanzen ab vier Stunden. Verzögert sich der Abflug mehr als fünf Stunden oder wird der Flug gestrichen, kann der Reisende auf den Flug verzichten und sich den Flugpreis erstatten lassen.“
Erstattung von Mehrkosten nur bei Verschulden der Airline
Reisende, die sich von der Airline zusätzliche Schäden erstatten lassen möchten, haben bei einem Fluglotsenstreik schlechte Karten: „Für Ausgleichszahlungen oder zusätzliche Mehrkosten, beispielsweise für das Ausweichen auf andere Transportmittel, muss die Airline aufgrund dieser ‚außergewöhnlichen Umstände’ nicht aufkommen. Da die Fluglotsen nicht direkt der Fluggesellschaft angehören, trifft die Airline keine Schuld“, so der Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht. Im Falle eines vorhersehbaren Streiks können Pauschalreisende allerdings unter Umständen ihr Geld für entgangene Urlaubstage beim Reiseveranstalter anteilig zurückfordern und häufig auch Schadenersatz für den verpatzten Urlaub geltend machen. Denn: Bei einem vorab angekündigten Streik sollte der Reiseveranstalter auf alternative Reisemöglichkeiten und andere Verkehrsmittel ausweichen. Selbstverständlich muss hier stets der konkrete Einzelfall betrachtet werden. „Da ein alternativer Transport bei Flugreisen in den meisten Fällen jedoch unzumutbar ist, sollten Urlauber kostenlos umbuchen oder die Reise stornieren“, rät Irvin Stahl.
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Über ROLAND Rechtsschutz
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ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb kön-nen sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.250 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung eine geeignete Kanzlei.
Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln
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