Bundessozialgericht: Keine Rechtsgrundlage für professionelle Zahnreinigung in der GKV
Mit seinem Urteil vom 21.06.2011 (Az.: B 1 KR 17/10 R) hat das BSG bestätigt, dass ein Versorgungsgeber das Recht hat, bestimmte Behandlungen aus dem Leistungskatalog herauszunehmen.
Mit seinem Urteil vom 21.06.2011 (Az.: B 1 KR 17/10 R) hat das BSG bestätigt, dass ein Versorgungsgeber das Recht hat, bestimmte Behandlungen aus dem Leistungskatalog herauszunehmen.Grundlage war die Klage einer Versicherten, die nach einem Unfall mehrere Zähne verloren hatte. Die Krankenkasse hatte darauf hin die gesamten Kosten für Implantate übernommen. Nach einem Jahr wollte die Klägerin die Implantate professionell reinigen lassen. Die Kosten in Höhe von 500 Euro sollte sie jedoch selbst tragen.
In der ersten Instanz kam ein Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass eine professionelle Zahnreinigung aus medizinischen Gründen notwendig sei. Mikroorganismen hätten nicht nur negative Auswirkungen auf Zähne und Kiefer bis hin zu irreparablen Schädigungen, sondern könnten den gesamten Organismus negativ beeinträchtigen.
Die Revisionsverhandlung vor dem BSG gab jedoch der Beklagten Recht. Der Leistungskatalog sieht nur die Kostenübernahme für das Entfernen verkalkter Beläge von Zähnen und Implantaten vor. Weitergehende Leistungen seien in den Behandlungsrichtlinien der GKV nicht enthalten. Für die professionelle Reinigung von Implantaten existiert keine Rechtsgrundlage.
Uwe Rabolt