GPC Law: Erste Entscheidungen zur Dokumentationspflicht

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu

GPC Law: Erste Entscheidungen zur Dokumentationspflicht

12.05.2011

Berlin, 12.05.2011 - In einer der ersten Entscheidungen hat das Saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 27. Januar 2010 – Aktenzeichen: 5 U 337/09) zur Beweislastverteilung bei der Beratungs- und Dokumentationspflicht in der Versicherungsvermittlung Stellung genommen. Sind Inhalt und Umfang eines Gesprächs zwischen Kunde und Vermittler streitig, so liegt die sog. „sekundäre Darlegungslast“ dafür beim Versicherungsvermittler, dass eine nach Inhalt und Umfang sachgerechte Aufklärung und Beratung erfolgt ist, so das Gericht.

Berlin, 12.05.2011 - In einer der ersten Entscheidungen hat das Saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 27. Januar 2010 – Aktenzeichen: 5 U 337/09) zur Beweislastverteilung bei der Beratungs- und Dokumentationspflicht in der Versicherungsvermittlung Stellung genommen. Sind Inhalt und Umfang eines Gesprächs zwischen Kunde und Vermittler streitig, so liegt die sog. „sekundäre Darlegungslast“ dafür beim Versicherungsvermittler, dass eine nach Inhalt und Umfang sachgerechte Aufklärung und Beratung erfolgt ist, so das Gericht.

Fehlt eine Dokumentation der angeblich erteilten Informationen sowie der ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen, so muss nach Ansicht der Richter in Saarbrücken zwingend davon ausgegangen werden, dass eine Beratung tatsächlich nicht oder nur in dem festgehaltenen Umfang stattgefunden habe. Vielmehr kann der Vermittler, den dann die Beweislast trifft, dann den Beweis führen, dass er über die Dokumentation hinaus oder von ihr abweichend beraten hat. Denn in der Beweisaufnahme durch das Gericht kann das Vorbringen des Vermittlers dann auch durch eine Zeugenaussage bestätigt werden. Bei einer solchen Sachlage könne der Kunde dann nicht mit Erfolg rügen, dass die Beweisaufnahme kein eindeutiges Ergebnis erzielt habe das (sog. non-liquet-Situation), so das Saarländisches Oberlandesgericht.

„Die Entscheidung verdeutlich, wie rigide Beweislastverteilung bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung ist“, so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Versicherungsvermittler spezialisierten GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „In einem Gerichtsverfahren hilft dem Vermittler dann nur noch eine aussagekräftige Beratungsdokumentation oder ein guter Zeuge. Im dem der Entscheidung des Saarländisches Oberlandesgericht zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Versicherungsmakler viel Glück. Er konnte die mangelhafte Dokumentation der Beratung durch die Zeugenaussage eines angestellten Mitarbeiters wieder ausgleichen. Das muss nicht immer so laufen“, meint der Berliner Anwalt.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahre 2007 wurde im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine spezielle Anspruchsgrundlage für Schadensersatz eingeführt (§ 63 VVG). Danach sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von beratungsbezogenen Pflichten entsteht. Dadurch wurde sowohl für Makler als auch für Vertreter eine Beratungshaftung gesetzlich geregelt, die die Rechtsprechung bereits vorher festgeschrieben hatte, jedoch nur für Versicherungsmakler. Nunmehr können auch Versicherungsvertreter in Haftung genommen werden. In der Vergangenheit haftete für deren Fehlverhalten ausschließlich die vertretene Versicherung.

Der Versicherungsnehmer ist, soweit nach seiner Person und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sachgerecht und angemessen zu beraten. Außerdem sind die Gründe für den ihm erteilen Rat zu dokumentieren (§ 61 VVG). Welchen Umfang und welchen Inhalt die vom Gesetz verlangte Dokumentation haben muss, ist jedoch im Detail nicht geklärt. Zudem ist der Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Informationen vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln (§ 62 VVG). Allerdings knüpft das Gesetz an die Verletzung dieser Pflicht keinen Schadensersatzanspruch.

Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht vorliegen. Die Rechtsprechung hat aber Grundsätze zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen entwickelt. Deshalb wird von einem Versicherungsvermittler verlangt, dass er in einem Prozess darlegt, inwieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will (sog. sekundäre Darlegungslast). Dem Versicherungsnehmer werden damit Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugebilligt. Soweit ein Versicherungsvermittler den erteilten Rat und seine Gründe dokumentiert und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss übermittelt hat, wird ihm das i.d.R. nicht schwer fallen. Verletzt er jedoch die ihm gesetzlich auferlegte Dokumentationspflicht, so trägt er das Beweisrisiko. Ihm obliegt dann der Nachweis der Richtigkeit seiner Schilderung des Beratungsgesprächs.

Weiterführender Link: OLG Saarland, Urt. v. 27.01.2010 - 5 U 337/09


GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
RA Dietmar Goerz
Dudenstrasse 10
10965 Berlin

Fon (+49 30) 680 85 71 – 0
Fax (+49 30) 680 85 71 - 9
E-Mail: info@gpc-law.de
Webseite: www.gpc-law.de

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
InterRisk - Wintersport

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
MMM München 2025
Anzeige
Hans John Vermittlerfortbildung 2025

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.