Beerdigungskosten: Traurige Pflicht

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Beerdigungskosten: Traurige Pflicht

27.05.2011

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich nicht nur die Frage nach der Trauerbewältigung. Auch die Beerdigung muss geplant werden und dazu zählen insbesondere die Beerdigungskosten. Wer für die Organisation eines Begräbnisses zuständig ist und wer die Kosten zu tragen hat, erklären die ARAG Rechtsexperten.

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich nicht nur die Frage nach der Trauerbewältigung. Auch die Beerdigung muss geplant werden und dazu zählen insbesondere die Beerdigungskosten. Wer für die Organisation eines Begräbnisses zuständig ist und wer die Kosten zu tragen hat, erklären die ARAG Rechtsexperten.

Wer die Beerdigung des Verstorbenen organisieren muss, bestimmen die Bestattungsgesetze der Länder und die Friedhofssatzungen. So regelt beispielsweise § 13 des Hessischen FBG, dass die Angehörigen, also Ehegatten, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie Adoptiveltern oder -kinder, alle Maßnahmen wie etwa die Leichenschau veranlassen müssen.

Welche Kosten tragen die Erben?
Die Kosten für die Beerdigung tragen in erster Linie die Erben – und zwar als Gegenleistung für das erhaltene Erbe. Es kann sein, dass ein einzelner Erbe den gesamten Betrag für das Begräbnis übernehmen muss. Er hat dann allerdings die Möglichkeit, die übrigen Erben anteilig in die Pflicht zu nehmen. Aber wie teuer darf eine Beerdigung eigentlich sein? In der Regel umfassen die zu tragenden Kosten den Betrag, der aufgrund der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen ist. Dies sind laut ARAG Experten grundsätzlich die Kosten für den Bestatter und das Grab, eine übliche Feier, den Grabstein und die Anlage der Grabstätte sowie Todesanzeigen, Danksagungen und einen Verdienstausfall sowie eventuell die Trauerkleidung. Nicht dazu gehören in der Regel die Reisekosten der Angehörigen sowie Kosten für eine Umbettung und endgültige Bestattung.

Wann müssen andere Personen zahlen?
Falls die Kosten von den Erben nicht eingefordert werden können oder kein Vermögen vorhanden ist, zahlt der Unterhaltsverpflichtete. Es ist möglich, dass die Unterhaltsverpflichteten auch dann für die Beerdigungskosten aufkommen müssen, wenn sie und auch alle anderen Erben das Erbe ausgeschlagen haben, so ARAG Experten. In solch einem Fall hätten sie die Beerdigungskosten in folgender Reihenfolge zu tragen: zunächst der Ehegatte, dann die erwachsenen Kinder, gefolgt von den Eltern, den Geschwistern, Großeltern und Enkeln. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten kann auch aufgrund eines Vertrags oder eines Schadensersatzanspruchs bei Tötung bestehen. Und das Seemannsgesetz schreibt die Pflicht des Kapitäns zur Regelung der Beerdigung beim Tod eines Besatzungsmitglieds fest.

Was zahlt das Sozialamt?
Können die Kosten für die Beerdigung dem Verpflichteten nicht zugemutet werden, springt unter bestimmten Voraussetzungen das örtliche Sozialamt ein. Sind diese erfüllt, übernimmt es die notwendigen Bestattungskosten, wenn nicht vorrangig Sterbegelder berücksichtig werden müssen, erklären ARAG Experten. Die Übernahme der Kosten kann nicht nur aufgrund der finanziellen Situation des Verpflichteten unzumutbar sein, sondern beispielsweise auch dann, wenn der Verpflichtete von dem Verstorbenen misshandelt wurde. Als notwendig gelten beispielsweise die Kosten für die Leichenschau und -beförderung, öffentliche Gebühren, das Fertigmachen der Leiche, ein einfacher Sarg und Blumenschmuck, die Trauerfeier im Beerdigungsinstitut, die Sargträger und die Überführung auf den Friedhof, das erstmalige Herrichten des Grabes sowie ausnahmsweise die Kosten für die Überführung in eine Familiengrabstätte. Die Kosten für die Anreise der Trauergäste und die Trauerfeier, die Todesanzeige, die Trauerbekleidung und regelmäßige Mehrkosten für eine Wahlgrabstätte können allerdings nicht beansprucht werden. Grabpflege und eine Bestattung im Ausland werden ebenfalls nicht übernommen. Das Sozialamt kann die Übernahme der Bestattungskosten auch dann nicht ablehnen, wenn es sich um eine Feuerbestattung oder eine anonyme Bestattung handelt oder jemand anderes dazu in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen. Ein nachrangig Verpflichteter wie der Unterhaltsverpflichtete kann die Übernahme der Kosten durch das Sozialamt nur dann beanspruchen, wenn die Beerdigung noch nicht vollzogen ist und er an der Auffindung eines Verpflichteten mitgewirkt hat.


ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
ARAG Platz 1
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Brigitta Mehring
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