Sonderkündigungsrechte für Kunden der früheren HSH …

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Sonderkündigungsrechte für Kunden der früheren HSH Nordbank - Darlehen und Zinsswapverträge betroffen -

27.02.2019

Die bereits im Jahr 2018 an ausländische Investoren verkaufte HSH Nordbank AG heißt nun „Hamburg Commercial Bank AG“. Laut eines Berichts des NDR ist der neue Name der Bank seit circa Februar 2019 öffentlich sichtbar, z. B. auf der Webseite der Bank.


Wie der Kanzlei Dr. Becker kürzlich bekannt wurde, wies die HSH Nordbank einige Kunden bislang nicht auf den erfolgten Verkauf der Bank hin. Seit Ende des Jahres 2018 wird die frühere Landesbank u. a. durch Stellenabbau erheblich umstrukturiert. Sie kämpft mit Schwierigkeiten. Im Januar 2019 berichtete das Handelsblatt, dass Gläubiger im Streit um den Wert von Anleihen vor dem Landgericht Kiel eine Klage gegen die HSH Nordbank eingereicht haben. Sie fordern rund eine Milliarde Euro von der Bank. Diese habe jahrelang Handlungen vorgenommen, um den Wert von Anleihen unzulässig herunterzuschreiben.

Diese Umstände können nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Ina Becker für Kunden Sonderkündigungsrechte gegenüber der früheren HSH Nordbank auslösen.

„Betroffen sind vor allem Darlehens- und Zinsswapverträge“, erläutert die Hamburger Bankrechtsexpertin. „Denn ein Kunde darf nicht länger an ein Kreditinstitut gebunden sein, das nun unter geänderten Umständen das Kreditgeschäft weiterbetreibt, einstellt oder sogar Forderungen weiter verkauft. Bei einer Bankenfusion hat die Rechtsprechung ein außerordentliches Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers bejaht. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen einen langjährigen Kreditvertrag beenden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung oder Strafe an die Bank zahlen zu müssen“, informiert Dr. Becker weiter.

Dr. Ina Becker - Rechtsanwältin © Dr. Becker Kanzlei

Dr. Ina Becker - Rechtsanwältin

„Bei Zinsswapverträgen, die Kunden mit der früheren Landesbank abgeschlossen haben, liegen nach erfolgter Umwandlung regelmäßig Verstöße gegen den Rahmenvertrag vor. Denn dieser regelt, dass die Bank die schriftliche Zustimmung ihres Vertragspartners einzuholen hat, bevor sie Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag überträgt. Außerdem hat sich durch den Verkauf der früheren Landesbank das Bonitäts- oder Kreditrisiko der Bank geändert. Die neuen außereuropäischen Eigentümer, u. a. die Finanzinvestoren Cerberus und J. C. Flowers, bieten nicht mehr dieselbe Gewähr für Zahlungsfähigkeit und Seriosität. Sie weisen Risiken auf, die sich für den Vertragspartner auch indirekt preisungünstig auswirken“, so Rechtsanwältin Dr. Becker.

„Kunden der früheren HSH Nordbank sollten sich daher dringend anwaltlich beraten lassen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist unverzüglich zu erklären und stichhaltig zu begründen. Wegen der rechtlichen Prämissen und Rechtsfolgen einer Sonderkündigung sollte vor allem bei komplexen Finanzderivaten zwingend ein Anwalt vorab prüfen, was der Bankkunde im Einzelnen zu beachten hat“, empfiehlt Expertin Dr. Becker aus Hamburg.

 

KONTAKT
Dr. Ina Becker
Rechtsanwältin

Dr. Becker Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: +49 (0)40/414 626 70
Fax: +49 (0)40/414 626 71
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