MiFID 2 / IDD: Aufzeichnungspflicht von Kundentelefonaten auch für unabhängige Finanzanlagenvermittler
Das IDD-Umsetzungsgesetz, welches am 29.6.2017 vom Bundestag verabschiedet wird, hat auch Auswirkungen auf unabhängige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung.
Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) enthält Vorgaben über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Diese Vorgaben wurden mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) umgesetzt. Es wurde ein neuer § 83 WpHG eingeführt. Soweit diese Vorgaben auch für unabhängige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO umzusetzen sind, soll dies über eine Änderung in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfolgen. Zu diesem Zweck wird nun in einem ersten Schritt die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung in § 34 g Gewerbeordnung ergänzt. Dem § 34 g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern,“ angefügt.
Rechtsanwalt Norman Wirth wertet das wie folgt: „Damit wäre der Weg frei für eine entsprechende Einarbeitung in die Finanzanlagenvermittlerverordnung, womit in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen ist. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Der Widerstand aus der Branche dürfte nicht unerheblich sein.“
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