Kleinanlegerschutzgesetz: Keine Übergangsfrist für Vermittler von …

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Kleinanlegerschutzgesetz: Keine Übergangsfrist für Vermittler von Direktinvestments (Container)

29.01.2015

Vermittler von Direktinvestments (zum Beispiel Container) haben keine Übergangsfrist, um eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 nachzuweisen. Das könnte insbesondere beim Ablegen des Sachkundenachweises zum Problem auf der Zeitachse führen. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird der Erlaubnisbereich III des § 34f GewO („Vermögensanlagen“) um weitere Finanzprodukte erweitert: Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sogenannte Direktinvestments (zum Beispiel Container) mit Zins- bzw. Rückzahlungsversprechen.

Vermittler von Direktinvestments (zum Beispiel Container) haben keine Übergangsfrist, um eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 nachzuweisen. Das könnte insbesondere beim Ablegen des Sachkundenachweises zum Problem auf der Zeitachse führen.

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird der Erlaubnisbereich III des § 34f GewO („Vermögensanlagen“) um weitere Finanzprodukte erweitert: Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sogenannte Direktinvestments (zum Beispiel Container) mit Zins- bzw. Rückzahlungsversprechen.

Somit ist deren Vermittlung ab Inkrafttreten des Anlegerschutzgesetzes  erlaubnispflichtig. Personen, die bereits über eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO verfügen, erhalten diese Erlaubniserweiterung automatisch. Wer die Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen jedoch noch nicht hat, muss diese neu beantragen. Neben einer VSH-Deckung ist dafür auch der Nachweis der Sachkunde für „Vermögensanlagen“ erforderlich.

Inhabern einer  § 34c-Erlaubnis für Darlehen räumt der Gesetzgeber dafür eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Verkündung des Gesetzes ein. Im Kabinettsentwurf ist nicht vorgesehen, dass Vermittler von Direktinvestments eine Übergangsfrist erhalten. Diese Vermittler müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes ihre Erlaubnis (und somit Sachkunde) nachweisen können.

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„Wir empfehlen allen Vermittlern von Direktinvestments, unverzüglich die Sachkunde für Vermögensanlagen abzulegen. Dann tappen sie nicht in die Falle einer fehlenden Übergangsfrist“, rät GOING PUBLIC! Vorstand Ronald Perschke. „Mit über 7.500 Vermittlern, die wir in 2013/14 auf die Finanzanlagenfachmann IHK vorbereitet haben, finden Vermittler bei uns ein hervorragendes Angebot, um sich auf die § 34f-Sachkundeprüfung vorzubereiten“, so Perschke weiter.

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist im November 2014 vom Bundeskabinett beschlossen worden und ist auf dem Weg in den Bundestag. Es folgt dem Koalitionsvertrag der besagt, dass kein Finanzprodukt mehr unreguliert sein soll und ist Teil des „Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt“. Eine Verkündung noch vor der Sommerpause 2015 ist möglich.



Informationen zum Schulungsangebot finden Interessierte hier.



Kontakt:

GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG
Frank Rottenbacher
Dudenstraße 10
10965 Berlin

Tel.: 030 / 68 29 85 – 0
Fax: 030 / 68 29 85 – 22
E-Mail: info@going-public.edu
Webseite: www.akademie-fuer-finanzberatung.de


Unternehmensinformation:
Die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG wurde 1990 gegründet und ist mit derzeit jährlich über 2.500 Seminar- und Beratungstagen einer der führenden auf die Finanzdienstleistungsbranche spezialisierten Qualifikationsanbieter und Personalentwickler. So wurde bereits auf über 17.000 IHK-Prüfungen vorbereitet. GOING PUBLIC! arbeitet nach einem zertifizierten Qualitätsmanagement und ist zu 100 % in Privatbesitz. Das garantiert allen Kunden absolute Neutralität. Der Dr. Kriebel Beratungsrechner ist mit 6.500 Nutzern eines der führenden Vertriebstools im Vermittlermarkt inkl. EINSeitenplaner und FinVermV-konformer Dokumentation im Modul Anlageberatung.

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