Einigung auf ein Kurzinformations-Dokument für Finanzprodukte

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Einigung auf ein Kurzinformations-Dokument für Finanzprodukte

07.04.2014

Am 20.11.2013 hatte das Europäische Parlament über den Entwurf der Europäischen Kommission zum Kundeninformationsblatt im Rahmen der PRIPS-Verordnung, d.h. der Finanzanlageprodukte für Kleinanleger, abgestimmt.

Am 20.11.2013 hatte das Europäische Parlament über den Entwurf der Europäischen Kommission zum Kundeninformationsblatt im Rahmen der PRIPS-Verordnung, d.h. der Finanzanlageprodukte für Kleinanleger, abgestimmt.

Am 1.4. 2014 einigten sich nunmehr das EU-Parlament, der Ministerrat und die Kommission im sogenannten Trilog auf einen Verordnungstext für die Finanzprodukte, so dass damit eine finale Entscheidung zu diesem Thema vorliegt. Anzuwenden wäre diese Verordnung zwei Jahre nach Veröffentlichung, vorrausichtlich ab Mitte 2016.

Dieser bislang als PRIPS-Verordnung bekannte Text regelt zukünftig die Informationspflichten zu den Anlage- beziehungsweise Versicherungsanlage-Produkten.

Erfreulich ist, dass die Annex-Lösung vom Tisch ist und es nur ein Kurzinformations-Dokument geben wird. Damit ist einer Forderung des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Rechnung getragen worden, wonach ein zusätzliches Informationsblatt, in dem auch noch die Kosten offengelegt werden sollten, für den Verbraucher kontraproduktiv ist. Außerdem ist der BVK der Auffassung, dass die Diskussion um die Offenlegung der Provisionen nicht im Rahmen einer Verordnung zu den PRIPS-Produkten getroffen werden sollte, sondern zielgerichtet im Rahmen der europäischen Vermittlerrichtlinie IMD II zu führen ist. Wie der Text im Detail aussehen wird und welche Produkte davon umfasst sein werden, muss jedoch abgewartet werden. Hier sind die drei europäischen Aufsichtsbehörden (EIOPA, ESMA und EBA) gefragt, eine praktische Ausgestaltung zu finden.

Insbesondere die Frage der Lebensversicherung als PRIPS-Produkt wird der BVK im Auge behalten. „Die Lebensversicherung ist systematisch ein Versicherungsprodukt und kein Anlageprodukt. Sie dient als Produkt zur Altersvorsorge und stellt einen Vertrag mit langfristiger Bindung dar, in dem die garantierten Leistungen für die Versicherungsgemeinschaft Vorrang haben vor möglichst hohen Auszahlungen an Einzelne“, fordert BVK-Präsident Michael Heinz.




Pressekontakt:
Hans-Dieter Schäfer
- Pressesprecher -
Telefon: 0228 / 228 05 - 16
Fax: 0228 / 228 05 - 50
E-Mail: bvk@bvk.de


Unternehmen:
Bundesverband Deutscher
Versicherungskaufleute e.V.
Hauptgeschäftsführung
Kekuléstraße 12
53115 Bonn

Hauptstadtbüro
Universitätsstraße 2-3a
10117 Berlin

Internet: www.bvk.de


Über den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.
Der BVK zählt rund 10.000 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvertreter und -makler sowie Bausparkaufleute als Mitglieder. Er vertritt über die Organmitgliedschaften der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen an die 40.000 Versicherungsvermittler und ist damit der größte deutsche Vermittlerverband. Im Jahr 2001 feierte der BVK sein hundertjähriges Bestehen.

bvk

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