Bestätigt: Keine Prüfberichtspflicht für Finanzanlagevermittler für …

Bestätigt: Keine Prüfberichtspflicht für Finanzanlagevermittler für den Prüfzeitraum 1.1.-31.12. 2012

14.11.2013

Seit dem 1. Januar 2013 ist der neue § 34 f Gewerbeordnung in Kraft. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfondsanteilen und Geschlossenen Beteiligungen Berufsausübungsregeln, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen § 34 c GewO hinaus gehen.

Seit dem 1. Januar 2013 ist der neue § 34 f Gewerbeordnung in Kraft. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfondsanteilen und Geschlossenen Beteiligungen Berufsausübungsregeln, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen § 34 c GewO hinaus gehen.

Im Zusammenhang mit der Ergänzung der Gewerbeordnung trat auch die sogenannte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft.

Eine für Vermittler wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 FinVermV. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), welche mit Wirkung zum 1.1.2013 weggefallen sind.

Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde sollte und soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.

Vermittler müssen nun auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber den früher geltenden Vorgaben des § 16 MaBV erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt.

Durch die Streichung der Pflicht der Prüfberichtvorlage nach der MaBV zum 31.12.2012 und die erstmalig für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmende Prüfung nach der FinVermV ist eine gesetzliche Lücke entstanden. Wir wiesen darauf bereits öffentlich – jedoch intensiv kritisiert - im April hin. Nun findet unsere Auffassung ihre offizielle Bestätigung. Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hat sich auf seiner letzten Sitzung mit diesem Thema befasst und sich nun auch dafür ausgesprochen, die Prüfpflicht für 2013 auszusetzen. Vermittler müssen daher bis 31.12.2013 keinen Prüfbericht abgeben bzw. haben bei Untätigkeit auch keine Negativerklärung an die hierfür noch zuständigen Stadt- und Landkreise zu übermitteln.

Vermittler, die bislang noch keine Prüfberichte oder Negativmitteilungen abgegeben haben, müssen keine Sanktionen durch die Behörden fürchten. Bereits erstellte Prüfberichte können selbstverständlich abgegeben werden.




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Rechtsanwalt Norman Wirth
- Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt -
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