Zahlungsverbot der BaFin und seine Folgen

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Zahlungsverbot der BaFin und seine Folgen

15.08.2013

Der Bundesgerichtshof verhandelte in einem Fall vom 12. März 2013 über die Folgen von einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhängten Zahlungsverbot gegenüber einem Kreditinstitut.

Der Bundesgerichtshof verhandelte in einem Fall vom 12. März 2013 über die Folgen von einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhängten Zahlungsverbot gegenüber einem Kreditinstitut.
Nach alter Rechtslage des § 46a KWG konnte die BaFin bei einer Insolvenzgefahr ein vorübergehendes Zahlungs- oder Veräußerungsverbot an ein Kreditinstitut verhängen, die Schließung für den Kundenverkehr anordnen, oder die Entgegennahme von Zahlungen verbieten. Die Auswirkungen eines Zahlungsverbotes sind problematisch und umstritten.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine deutsche Landeshauptstadt, die vom Beklagten Verzugszinsen verlangt. Die Klägerin nahm im Jahr 2008 Termingeldeinlagen in Höhe von 22 Millionen Euro vor. Zu mehreren Daten im September wurde die Auszahlung samt Zinsen fällig. Mitte September ging die amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten pleite, sodass die BaFin kurze Zeit später ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot verhängte. Es wurde ausgeführt, dass die Maßnahmen erforderlich seien, um der akuten Insolvenzgefahr der Beklagten zu begegnen. Aufgrund dieser Maßnahme zahlte die Beklagte weder die Termingelder, noch die vertraglich vereinbarten Zinsen zu den entsprechenden Zeitpunkten aus. Die endgültige Insolvenz konnte trotz des Zahlungsverbots der BaFin nicht verhindert werden. Im Laufe des Insolvenzverfahrens wurde die Klägerin in Höhe der Termingelder und der Vertragszinsen entschädigt. Nun macht sie des Weiteren Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Auszahlung geltend. Das Landgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht hat indes die Auffassung vertreten, ein Zahlungsverbot entfalte eine Stundungswirkung. Folglich seien Ansprüche der Gläubiger gegen das Kreditinstitut in dieser Zeit nicht fällig und entsprechende Sekundäransprüche ausgeschlossen. Gestützt wird diese Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1926 und den Ausführungen des Finanzausschusses des Bundestages zur Gesetzesbegründung. Folge wäre, dass keine Verzugszinsen geltend gemacht werden könnten.

Die Karlsruher Bundesrichter messen einem Zahlungsverbot demgegenüber keine Stundungswirkung zu und widersprechen damit den Darstellungen des Berufungsgerichts. Die Anordnung einer Stundung greife massiv in Gläubigerrechte ein. So wird unter anderem die zwischen den Parteien vereinbarte Leistungszeit abgeändert und eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verzuges ausgeschlossen. Für einen solchen Eingriff benötige die BaFin eine besondere gesetzliche Grundlage, da sobald Grundrechte der Bürger betroffen sind, eine spezielle Rechtfertigung im Gesetz vorhanden sein muss. Ein solche könne dem BGH nach nicht in § 46a KWG erblickt werden. Dieser ermächtigt die BaFin lediglich dazu, dem in Schieflage befindlichem Kreditinstitut bei bestehender Insolvenzgefahr vorübergehen die Vornahme von Zahlungen zu verbieten, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Weitere Folgen, wie eine Stundung, lassen sich darüber hinaus weder aus den Gesetzesmaterialien, noch aus der Systematik entnehmen, da eine gesetzlich angeordnete Stundung in anderen Vorschriften durchaus vorzufinden ist. Hätte der Gesetzgeber dies auch für § 46a KWG gewollt, wäre ein eindeutiger Hinweis erfolgt. Dass durch einen hoheitlichen Eingriff in den vereinbarten Leistungszeitraum eingegriffen werden soll, könne nicht angenommen werden. Darüber hinaus muss auch der Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift unter die Lupe genommen werden: Es gehe um die Gesundung des Kreditinstituts und die Sicherung verbliebener Vermögenswerte. Ein Verfügungsverbot kann aber nicht bestehende Verträge abändern und somit zu einer Kundenbenachteiligung werden. Ferner seien die Maßnahmen nur vorübergehender Natur, sodass das Ausmaß von Verzögerungsschäden begrenzt bleibe.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die alte Regelung des § 46a KWG keine Stundung sämtlicher Forderungen bewirkt und somit verspätete Rückzahlungen einen Anspruch auf Verzugszinsen auslösen können. Die neue Regelung ist davon noch nicht betroffen, dürfte vor dem BGH aber ähnlich beurteilt werden, da mit der Gesetzesänderung nur die Eingriffsvoraussetzungen und nicht die Folgen modifiziert wurden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2013 – XI ZR 227/12




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