Provision im Investmentbereich ohne Erlaubnis gemäß …

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Provision im Investmentbereich ohne Erlaubnis gemäß § 34f GewO?

01.07.2013

In den vergangenen Tagen konnten geneigte Leser dazu viel in der Fachpresse lesen. Der Markt hat zu dieser Problematik eine Vielzahl von vermeintlich "rechtssicheren" Modellen entwickelt, mit denen betroffene Vermittler wohl zum Teil auch "beruhigt" werden sollen.

In den vergangenen Tagen konnten geneigte Leser dazu viel in der Fachpresse lesen. Der Markt hat zu dieser Problematik eine Vielzahl von vermeintlich "rechtssicheren" Modellen entwickelt, mit denen betroffene Vermittler wohl zum Teil auch "beruhigt" werden sollen. Sicher ist jedoch allein, dass der Gesetzgeber zur Fortzahlung von Provisionen aus von vor dem 01.07.2013 vermittelten Investmentfonds keine eindeutige Festlegung getroffen hat, die der täglich gelebten Praxis im Bereich der Beratung zu Investmentfonds gerecht wird. Es fehlt an Klarstellungen und der Gesetzgeber hat folglich, vermutlich wegen mangelnden Wissens um die Praxis, ein breites Arbeitsfeld für Rechtsanwälte und Gerichte hinterlassen. Dies wird allein schon an den zwei nachfolgenden Beispielen deutlich.

Beispiel 1: Im Bereich offener Investmentfonds werden die Anlagen der Kunden auf Depotebene geführt. In einem Depot können sowohl Sparpläne wie auch Einmalanlagen existent sein. Theoretisch müsste nun jedes Kundendepot zum 30.06.2013 vom Depot führenden Unternehmen "abgeschottet" werden. Nur so könnte sicher gestellt werden, dass ein Altvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO aber ohne neue Erlaubnis nach § 34f GewO aus seinen Altbeständen weiter Courtagen beziehen kann. Nicht geklärt ist, ob z. B. Zuzahlungen des Kunden hinein in sein Depot im Sinne des Gesetzes Neugeschäfte sind, auch dann, wenn der Kunde diese Einzahlungen ohne Veranlassung des Altvermittlers vornimmt. Nicht geklärt ist, ob der Altvermittler ohne Tätigkeit ein Anrecht auf Provisionen aus diesen Zuzahlungen hat. Nicht geklärt ist, ob der Vermittler für diese Zuzahlungen haftet, denn schließlich könnte der Kunde mit Hilfe von Zeugen behaupten (insbesondere wenn die Anlage wegen Verlusten fehl schlägt), dass er vom Altvermittler auch zu den Zuzahlungen beraten worden sei, ohne dass der Altvermittler zum Zeitpunkt der angeblichen Beratung über eine Zulassung verfügte - schließlich erhalte er ja die Provision dafür.

Beispiel 2: Der Altvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO aber ohne neue Erlaubnis nach § 34f GewO erhält auch nach dem 30.06.2013 weiterhin Courtage aus bis dahin vermittelten Depots, darf aber den Kunden in dieser Sache nicht mehr betreuen. Der Kunde hat nunmehr Beratungsbedarf. Wenn es sich um einen Neuabschluss handelt, muss der Kunde dann ein zweites Depot eröffnen (mit entsprechenden Kosten), damit der Altvermittler aus dem ersten Depot seine Provision weiter erhalten kann? Was ist, wenn der Beratungsbedarf zu dem Depot besteht, welches der Altvermittler vermittelt hat? Wer berät den Kunden nun und wie wird der dann neue Berater entlohnt? Letztlich muss der neue Berater sich also mittels Maklerauftrag und Auftrag zum Vermittlerwechsel das Depot mit allen Rechten und Pflichten übertragen lassen mit der Folge, dass der Altvermittler seiner Folgecourtage entledigt ist.

Fakt ist, dass die KAG's bzw. Fondsplattformen derzeit nicht in der Lage sind vermittelte Depots zum 30.06.2013 wie oben beschrieben abzuschotten. Fakt ist auch, dass der Verbraucherschutz doppelte Depotgebühren wohl eher nicht durchgehen lassen wird. Von daher bestehen mannigfaltige Unsicherheiten wegen schwerer handwerklicher Fehler im Gesetzgebungsverfahren.

Fazit: Die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft wird vorerst weiterhin laufende Provisionen aus vor dem 01.07.2013 vermittelten offenen Investmentfonds an Altvermittler auszahlen, auch wenn diese ab 01.07.2013 nicht über die Erlaubnis gemäß § 34f GewO verfügen. Über welchen Zeitraum dies geschehen kann, dies können weder die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH noch andere Marktteilnehmer absolut verlässlich sagen, dazu fehlt es schlichtweg an eindeutigen, klaren und auf der Praxis basierenden rechtlichen Grundlagen. Letztlich wird es also darauf ankommen, ob und wann der Gesetzgeber entweder nachträglich entsprechende Regelungen veröffentlicht, ob Gerichte dies durch entsprechende Urteile regeln und wann ein neuer Berater mit Erlaubnis nach § 34 f GewO beim Kunden auftaucht. Trügerisch ist mithin die Hoffnung der Altvermittler (die nicht Willens sind eine Erlaubnis nach § 34f GewO zu erlangen), dass sie auf Dauer an ehemals vermittelten Investmentbeständen profitieren können. Dies ergibt sich schon allein aus Beispiel 2 letzter Satz.




Pressekontakt:
Michael Buth
Telefon: 0341 / 5256 - 106
Mobil: 0178 / 8323 - 825
E-Mail: michael.buth@invers-gruppe.de


Unternehmen:
INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Sportplatzweg 15
04178 Leipzig

Internet: www.invers-gruppe.de


Über die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Die INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH (INVERS) ist einer der bestandsgrößten Maklerpools Deutschlands im Versicherungs- und Investmentbereich. An dem in Leipzig beheimateten und für seine Transparenz mehrfach ausgezeichneten Maklerpool bestehen weder offene noch verdeckte Beteiligungen von Versicherungs- bzw. Fondsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen. INVERS kooperiert ausschließlich mit Versicherungs- und Finanzmaklern. Für diese Makler ist INVERS Markt-Garant wirklicher Unabhängigkeit und idealer Partner für die Bereiche Versicherungen, Investmentfonds und Bausparen. Nähere Informationen zu INVERS erhalten Sie z. B. unter http://www.inverspartner.de.


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