Alternative Haftungsdach?
Wie bereits in der Mitteilung zum neuen § 34f der Gewerbeordnung (GewO)angeklungen, kann es Sinn machen für unabhängige Finanzanlagevermittler, sich einem sogenannten Haftungsdach anzuschließen.
Mit Inkrafttreten am 1.1.2013 besteht für Berater und Vermittler von Finanzprodukten die Pflicht eine entsprechende Erlaubnis bei der Industrie- und Handelskammer einzuholen. Von der Erteilung abhängig sind aber einige Faktoren, unter anderem ein aktueller Sachkundenachweis. Daher kann ein Haftungsdach eine sinnvolle Option darstellen Doch was ist ein Haftungsdach und worin können Vor- und Nachteile liegen. Darum soll es im Folgenden gehen.Ein Haftungsdach ist zunächst als Ausnahme von der Regel zu betrachten, dass Finanzanlagevermittler und -berater eine Listung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen. Sie werden stattdessen über das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bzw. das Kreditwesengesetz (KWG) reguliert. Ein sogenannter Tied Agent, also ein vertraglich gebundener Berater, der für das Haftungsdach tätig ist, benötigt daher nicht die Erlaubnis nach § 34f GewO. Dabei gibt es verschiedene Modelle in die sich der Berater integrieren kann. Als erste denkbare Variante kommt die Eingliederung in einer Bank in Betracht. Interessanter, insbesondere für bereits länger am Markt agierende Berater dürfte ein Vertriebshaftungsdach sein, das mit einer bestehenden Liste von Anlageprodukten handelt. Die größtmögliche Freiheit bei der Vermittlung bieten wohl Boutique-Haftungsdächer, die dem Tied Agent bei Angeboten einen breiten Spielraum einräumen.
Die Vorteile, welche sich für den Vermittler ergeben, sind vielfältig. Die Erlaubnispflicht, die vom neuen § 34f GewO für freie Berater vorgesehen ist, stellt einen nicht unerheblichen finanziellen und administrativen Aufwand dar. Demgegenüber kann ein vertraglich gebundener Vermittler auf ein bereits eingerichtetes Netzwerk zurückgreifen und die volle Infrastruktur nutzen. Die Tätigkeiten des Vermittlers werden dem Wertpapierhandelsunternehmen zugerechnet, als hätte dieses selbst beraten. Solch eine bereits vorhandene Struktur selbsttätig als freier Finanzanlageberater aufzubauen ist enorm zeitintensiv, wenn nicht gänzlich unmöglich. Des Weiteren besteht je nach Aufbau des Haftungsdaches die Möglichkeit auch eigene Anlagestrategien zu entwickeln und diese im täglichen Geschäft umzusetzen. Zumeist kann dabei auf ein breites Portfolio zurückgegriffen werden, das sich auch nicht vor solch einer Bank verstecken muss.
Der wesentliche Punkt beim Eintritt in ein Haftungsdach ist die richtige Auswahlentscheidung zuvor. Bei einer Tätigkeit in einem Haftungsdach das nicht zur eigenen Geschäftsidee passt, kann die Ausgabe von Produkten zur Qual werden. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen kann sich ein Wechsel des Haftungsdaches mitunter als schwierig gestalten. Daher sollte im Vorfeld eine genaue Abwägung der sich bietenden Einstiegsmöglichkeiten erfolgen. Der Berater hat bei Übernahme von Tätigkeiten unter einem Haftungsdach die Regelungen vom Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Kreditwesengesetz (KWG) streng zu beachten, wobei diese Voraussetzung als obligatorisch anzusehen ist, und künftig auch freie Berater einer restriktiven Kontrolle unterliegen. Von einem wesentlichen Nachteil kann daher nicht gesprochen werden. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass lediglich für ein Haftungsdach gearbeitet werden kann und sich folglich nicht die Variante eröffnet mehrgleisig zu fahren.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass ein Haftungsdach für Finanzanlagevermittler gerade nach Inkrafttreten des § 34f GewO zu Jahresbeginn noch einmal an Relevanz hinzugewonnen hat. Die Beschaffenheit von Haftungsdächern ist dabei unterschiedlichster Natur, sodass sich jeder in einem Programm wiederfinden sollte. Dabei sei aber auch noch einmal der maßgebende Faktor genannt: Nur die Tätigkeit unter einem den persönlichen Interessen entsprechend agierenden Haftungsdach kann langfristig erfolgreich sein.
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