Honoraranlageberatungsgesetz: „reiner Begriffsschutz“

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Honoraranlageberatungsgesetz: „reiner Begriffsschutz“

11.06.2013

Jahrelang wurde darüber teilweise auch sehr emotional diskutiert. Jetzt ist das Gesetz zur Honorarberatung bei Finanzanlagen da. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.06.2013 entgegen den allgemeinen Erwartungen das Gesetz nicht in den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verwiesen.

Jahrelang wurde darüber teilweise auch sehr emotional diskutiert. Jetzt ist das Gesetz zur Honorarberatung bei Finanzanlagen da. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.06.2013 entgegen den allgemeinen Erwartungen das Gesetz nicht in den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verwiesen. Nun muss das Gesetz nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in ca. vier Wochen in Kraft.

Ein wesentlicher Teil des Gesetzes betrifft die Einführung eines neuen, registrierten Berufsbildes in die Gewerbeordnung.

Der entscheidende Punkt an dem neuen Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist, dass dieser ausdrücklich nur vom Kunden für seine Tätigkeit honoriert wird. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der künftig gemäß § 34 h GewO zugelassene Honorar-Finanzanlagenberater keine Provisionen von den Finanzproduktgebern annehmen darf.

Zulässig ist dies nur in Fällen, wo Finanzprodukte nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind. Er muss dann aber diese Provisionen unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergeleiten. Ansonsten ist der Honorar-Finanzanlageberater darauf angewiesen, dass der Kunde „nur“ beraten werden will oder er passende Finanzanlageprodukte findet, welche jedoch ohne Provisionen vermittelt werden können – sogenannte Nettoprodukte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth kommentiert: „Das Gesetz ist insofern mehr ein reiner Begriffsschutz für den Begriff ‘Honorar-Finanzanlagenberater‘ als eine Grundlage für einen Wettbewerb der Entlohnungsmodelle. Denn es ist Finanzanlagevermittlern mit der Genehmigung nach § 34 f GewO damit nicht untersagt auch gegen Honorar für ihre Kunden tätig zu sein und sogenannte Nettoprodukte zu vermitteln. Ebenso ist es ihnen nicht untersagt, sonstige alternative Vergütungsmodelle zu nutzen oder zu entwickeln. Entscheidend bei der Zulässigkeit solcher Modelle ist und bleibt die Transparenz gegenüber dem Kunden. Da Finanzanlagevermittler gesetzlich verpflichtet sind, ihre Provisionen auszuweisen, besteht insofern kein Problem.“

Die übrigen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlageberater – wie eine Berufshaftpflichtversicherung, ein Sachkundenachweis, und ein Registereintrag in ein spezielles Honoraranlageberaterregister – sind identisch mit denen, die ein Finanzanlagevermittler mit Erlaubnis nach § 34 f GewO erbringen muss.

Produkte wie Versicherungen, Darlehen oder Bausparverträge fallen nicht unter die neue Regelung. Für Versicherungen gibt es bereits den gesetzlich geregelten Honorarberater, nämlich den Versicherungsberater (§ 34 e GewO) und zumindest bei Gewerbekunden noch den Versicherungsmakler (§ 34 d GewO).

„Es wird zu einer weiteren Vermischung der Vergütungs- und Produktsysteme kommen. So können zum Beispiel Versicherungsmaklerauch als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein. Das wird – immer bei der gebotenen Transparenz und entsprechender Qualifikation – für die Kunden von Vorteil sein.“, so das Fazit von Rechtsanwalt Wirth.




Pressekontakt:
Rechtsanwalt Norman Wirth
- Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt -
Telefon: 030 / 319 80 544 0
Fax: 030 / 319 80 544 1
E-Mail: kanzlei@wirth-rechtsanwaelte.com


Unternehmen:
Wirth - Rechtsanwälte
Carmerstr. 8 (am Savignyplatz)
10623 Berlin
E-Mail: info@wirth-rechtsanwaelte.com

Internet: www.wirth-rechtsanwaelte.com


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