Frist für die Beantragung des § …

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Frist für die Beantragung des § 34 f GewO endet am 30. Juni

12.06.2013

Vereinfachter Antrag für Vermittler mit „Alte-Hasen-Status“, Alle Ausgangssituationen und Lösungen im Überblick, INFINUS Full-Service für § 34 f GewO oder Haftungsdach, Prüfungsvorbereitung über INFINUS PrivatAkademie GmbH

  • Vereinfachter Antrag für Vermittler mit „Alte-Hasen-Status“
  • Alle Ausgangssituationen und Lösungen im Überblick
  • INFINUS Full-Service für § 34 f GewO oder Haftungsdach
  • Prüfungsvorbereitung über INFINUS PrivatAkademie GmbH

Die Zeit wird knapp, denn bis zum Fristablauf sind es noch genau 18 Tage: Bis 30. Juni 2013 können Finanzanlagenvermittler, die ohne Unterbrechung in ihrem Berufsfeld weiterarbeiten oder sich beim Sachkundenachweis ihren Status quo sichern wollen, einen entsprechenden Antrag stellen. Darauf weist die INFINUS GRUPPE hin. Nur wer bis zum Stichtag seine Unterlagen gemäß Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht hat, kann ab 1. Juli 2013 – eine unmittelbare Bearbeitung seines Antrags vorausgesetzt – weiterhin als Vermittler von Finanzanlagen tätig sein, falls er sich nicht einem Haftungsdach anschließt. Aus aktuellem Anlass und zur besseren Übersicht hat INFINUS nochmals alle möglichen Optionen für die verschiedenen Ausgangssituationen einer Antragstellung inklusive einer Aufzählung der benötigten Unterlagen und einer Bewertung zusammengefasst.

Ausgangssituation 1:
Der Finanzmakler besitzt eine gültige Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO und ist seit 1. Januar 2006 ohne Unterbrechung als Vermittler tätig („Alte-Hasen-Status“). Darüber hinaus kann er die jährlichen Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lückenlos vorweisen.

Antragstellung: Vereinfachtes Verfahren. Notwendig sind § 34 c-Urkunde, ausgefülltes Formular für eine Erlaubnis bzw. Teilerlaubnis nach § 34 f GewO, Vorlage der Prüfberichte und eine Versicherungsbestätigung zur Vermögensschaden-Haftpflicht. Für natürliche und juristische Personen gibt es jeweils unterschiedliche Formularsätze.

INFINUS Beurteilung: Wer die jährlichen Prüfberichte nach MaBV nicht vollständig vorlegen kann, sollte nicht auf das vereinfachte Verfahren zurückgreifen, da dann möglicherweise die Zuverlässigkeit des Vermittlers in Frage gestellt wird und ein negativer Eintrag ins Register erfolgen kann. Es ist in diesem Fall besser, einen normalen Antrag zu stellen und bis zum 31.12.2014 die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) abzulegen.

Ausgangssituation 2:
Der Vermittler besitzt eine gültige Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO und ist erst nach dem 1. Januar 2006 in seinem Beruf tätig. Jedoch kann er einen anerkannten Bildungsabschluss als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, Investmentfondskaufmann, Bank- oder Sparkassenkaufmann, Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK), Investment-Fachwirt (IHK), Bankfachwirt (IHK) oder Bank oder Sparkassenbetriebswirt vorweisen.

Oder er besitzt einen Abschluss als Finanzfachwirt (FH) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung oder als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) inklusive mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung und -vermittlung, als Versicherungskaufmann inklusive einjähriger Berufspraxis in der Finanzanlagenvermittlung oder ein abgeschlossenes Studium in Betriebswirtschaft der Fachrichtungen Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung inklusive einer mindestens einjährigen Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- bzw. rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie inklusive einer mindestens dreijährigen Berufspraxis. Die Berufserfahrung kann sowohl durch entsprechende Zeugnisse als auch durch die Prüfberichte nach MaBV nachgewiesen werden.

Antragstellung: Vereinfachtes Verfahren. § 34 c-Urkunde, Antragsformular für den § 34 f GewO, Kopie der Urkunde des jeweiligen Bildungsabschlusses und Zeugnisse, Nachweis einer gültigen Vermögensschaden-Haftpflicht-Police.

INFINUS Beurteilung: Wer einen der genannten Bildungs- oder Studienabschlüsse (inklusive der jeweils erforderlichen Berufserfahrung) besitzt, kann seinen Antrag auf § 34 f GewO auch später als bis zum 30. Juni 2013 stellen, ohne eine Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) ablegen zu müssen. Allerdings bedeutet dies zwingend eine Unterbrechung der gewerberechtlichen Tätigkeit. Vermittler, die einen der aufgezählten Bildungsabschluss erst bis zum 31. Dezember 2014 in der Tasche haben und die entsprechende Urkunde bei der verantwortlichen Behörde nachreichen, können bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2013 ohne Unterbrechung als § 34 f-Vermittler weiterarbeiten.

Ausgangssituation 3:
Der Vermittler besitzt eine gültige Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO und ist erst nach dem 1. Januar 2006 in der Anlageberatung- und Vermittlung tätig geworden. Es gibt keinen Sachkundenachweis über einen Bildungs- oder Studienabschluss.

Antragstellung: § 34 c-Urkunde, Antrag auf Erlaubnis bzw. Teilerlaubnis nach § 34 c GewO, Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Sachkundenachweis muss über das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) und die Einreichung der entsprechenden Urkunde erfolgen. Hierfür bleibt Zeit bis zum 31. Dezember 2014, wenn es keine Unterbrechung der Tätigkeit ab 2015 geben soll.

INFINUS Beurteilung: Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, sich rechtzeitig um die Prüfungsvorbereitung zu kümmern, um genügend Zeit für das erfolgreiche Ablegen der Prüfung zu haben. So kann die Abschlussprüfung bei einem Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden.

Ausgangssituation 4:
Es liegt eine gültige Erlaubnis nach § 34 c GewO vor. Eine Fortsetzung der Tätigkeit als Finanzberater soll ab 1. Juli 2013 nicht mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis, sondern unter einem Haftungsdach erfolgen.

Antragstellung: Aufnahme als KWG-lizenzierter Finanzberater in ein Haftungsdach wie der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut. Erforderlich sind Führungszeugnis, einwandfreie finanzielle Verhältnisse und ein Nachweis der fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung übernimmt das Haftungsdach.

INFINUS Beurteilung: Der Geschäftspartner arbeitet rechtssicher unter Ausschluss einer persönlichen Haftung und kostengünstig mit dem erweiterten Produktspektrum und der vollen Infrastruktur eines Wertpapierhandelshauses. Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die „Alte-Hasen-Regelung“ erfüllt, kann sich diesen Status durch die Beantragung einer Schubladenerlaubnis für eine eigene § 34 f-Zulassung als Option in der Zukunft sichern. Hierfür hält der Konzeptmakler Hans John Versicherungsmakler GmbH eine spezielle „Alte-Hasen-Police“ bereit, mit der eine entsprechende Erlaubnis ohne Registrierung im Vermittlerregister erteilt wird.

Ausgangssituation 5:
Es liegt eine gültige Erlaubnis nach § 34 c GewO vor. Zugleich sind alle Prüfberichte nach der MaBV seit dem 1. Januar 2006 vorhanden, sodass die Voraussetzungen für den „Alte-Hasen-Status“ gegeben sind. Der Vermittler strebt jedoch zunächst keine Erlaubnis- bzw. Teilerlaubnis nach § 34 f GewO an – weil er beispielsweise noch unschlüssig ist, sich einem Haftungsdach anzuschließen. Um dennoch die Option einer späteren Zulassung als § 34 f-Vermittler zu erhalten und dabei den „Alte-Hasen-Status“ nicht zu verlieren, muss bis 30. Juni 2013 eine Registrierung im zentralen Vermittlerregister erfolgen.

Antragstellung: Vereinfachtes Antragsverfahren für § 34 f GewO, Prüfberichte nach MaBV, Bestätigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

INFINUS Beurteilung: Mit der stichtagskonformen Registrierung im Vermittlerregister wird die Option einer späteren Beantragung der Gewerbeerlaubnis ohne erneute Sachkundeprüfung offen gehalten – ab 1. Juli 2013 wird der „Alte-Hasen-Status“ nicht mehr anerkannt. Für die bei diesem Status ebenfalls notwendige Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH einen speziellen Tarif an. Informationen unter www.haftpflichtexperten.de.

Rasches Handeln erforderlich
Die aufgezählten Ausgangspositionen erfordern in allen Fällen ein zügiges Handeln, wenn ein Antrag auf Gewerbeerlaubnis oder auf Registrierung im Vermittlerregister bis dato noch nicht erfolgt sein sollte. Um nach dem stichtagsbezogenen Erlöschen der § 34 c-Zulassung ohne Unterbrechung mit der neuen Erlaubnis tätig sein zu dürfen, müssen auch die Bearbeitungszeiten der Behörden berücksichtigt werden. Diese können je nach Region, behördlicher Infrastruktur und Arbeitsbelastung der verantwortlichen Gewerbeämter oder Industrie- und Handelskammern unterschiedlich ausfallen.

Wer bis zum 1. Juli 2013 über keine gültige Erlaubnis verfügt und weiterhin in der Beratung von Finanzinstrumenten tätig ist, riskiert durch das Betreiben von unerlaubtem Geschäft seine Zulassung als Finanzberater – auch für eine zukünftige Antragstellung. So zieht unerlaubte Finanzanlagenvermittlung einen negativen Eintrag ins Vermittlerregister nach sich. Dieser Fall gilt auch für eine kurzeitige Unterbrechung der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler. Allenfalls ist eine Funktion als Tippgeber für einen mit einer gültigen Gewerbeerlaubnis ausgestatteten Kollegen möglich.

Für Finanzdienstleister, die nicht über den „Alte-Hasen-Status“ oder einen der anerkannten Bildungs- oder Studienabschlüsse verfügen, unterhält die INFINUS GRUPPE mit der neu gegründeten INFINUS PrivatAkademie GmbH eine unabhängige Einrichtung für die gezielte Aus- und Weiterbildung. Die Berater werden dabei in enger Zusammenarbeit mit renommierten Bildungsanbietern von erfahrenen Trainern aus der Praxis individuell und gezielt auf die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) vorbereitet.




Pressestelle INFINUS GRUPPE für Medienkontakte:
MEDIENKONTOR Dresden, Michael Sylvester
Telefon: 0351 / 316 05 15
Fax: 0351 / 316 05 16
Mobil: 0176 / 43 000 365
E-Mail: sylvester@medienkontor.net


Unternehmen:
INFINUS AG
Ihr Kompetenz-Partner
Käthe-Kollwitz-Ufer 91
01309 Dresden
Telefon: 0351 / 31 56 70
Fax: 0351 / 31 56 725

Internet: www.infinus-ikp.de


INFINUS AG
Finanzdienstleistungsinstitut
Vogesenweg 1
01309 Dresden
Telefon: 0351 475 83-0
Fax: 0351 475 83-110

Internet: www.infinus.de


Über die INFINUS GRUPPE
Die INFINUS GRUPPE ist ein multifunktionaler Full-Service-Dienstleister und Konzeptanbieter mit Hauptsitz in Dresden und führend in der Entwicklung und im Vertrieb von exklusiven Finanzprodukten für unabhängige Finanzberater. Zu den beiden zentralen Einheiten zählen die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (2002 gegründet) als nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) lizenziertes Unternehmen und Haftungsdach mit 850 Partnern sowie die INFINUS AG Ihr Kompetenz-Partner (Gründung 2003) als Multikompetenz-Zentrum für nach dem Gewerberecht tätige Finanzberater mit insgesamt 2.500 Geschäftspartnern.

Das lückenlose Allfinanzkonzept ermöglicht eine Beratung von der Alters- und Risikovorsorge über Immobilien bis in die anspruchsvollsten Kategorien des Private Banking. Zur hauseigenen Produktpalette gehören neben substanzwertbasierten Festzinsprodukten und Genussrechten in verschiedenen Laufzeiten und Ausrichtungen auch flexibel kombinierbare, inflationsgeschützte Sachwertlösungen mit den Bausteinen Edelmetalle, Rohstoffe und Immobilienanlagen. Die 2013 gegründete INFINUS PrivatAkademie GmbH gewährleistet zudem eine unabhängige Aus- und Weiterbildung in den Schlüsselqualifikationen fachlicher, methodischer und sozialer Beratungskompetenzen.


infinus

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