Eingrenzung der Beraterhaftung

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Eingrenzung der Beraterhaftung

06.06.2013

Die Urteile zur Beraterhaftung durch das oberste deutsche Zivilgericht reißen nicht ab: Dennoch ist aus Anlageberatersicht nicht alles schlecht was aus Karlsruhe daherkommt.

Die Urteile zur Beraterhaftung durch das oberste deutsche Zivilgericht reißen nicht ab: Dennoch ist aus Anlageberatersicht nicht alles schlecht was aus Karlsruhe daherkommt.
Denn mit seinem neuesten Urteil hat der BGH klargestellt, dass eine Haftung des Vermittlers nicht automatisch in jedweder Fallkonstellation eintritt und Anleger sich bei Verlusten nicht handaufhaltend direkt an den Berater wenden können.

Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 1996 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond gezeichnet. Zu Beginn der Laufzeit konnten noch Ausschüttungen erzielt werden, welche allerdings aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der Folgezeit nicht aufrecht erhalten werden konnten. Der Kläger begehrt im Verfahren Schadensersatz für eine nach seiner Ansicht fehlerhafte Anlageberatung im Hinblick auf die Beteiligung.

Mit dem Abschluss eines – auch stillschweigend möglichen – Beratungsvertrages zwischen Anleger und Berater besteht für letzteren die Verpflichtung zu einer laut BGH objektgerechten Beratung. Diesbezüglich müssen Risiken und Eigenschaften der Anlage mit kritischem Sachverstand geprüft werden. Die gefilterten Erkenntnisse sind dem Anleger gegenüber mitzuteilen. Wird eine solche Analyse durch den Vermittler unterlassen kann dies zu einer vielzitierten Beraterhaftung führen. Zur Entlastung der Vermittler trifft dies allerdings nur dann ein, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- oder objektgerecht ist. Wann aber ein begründeter Anlass für eine solche Mitteilung besteht, war bislang nicht eindeutig. Der neueste Richterspruch aus Karlsruhe verschafft hier indes ein wenig Klarheit. Konkret ging es um ein sogenanntes Aval (Erklärung einer Bank für einen Schuldner im Falle eines Ausfalles zu haften) bzw. dann zusammenhängender Kosten, das nach Ansicht des Klägers nicht hinreichend bezeichnet wurde. Jedoch reicht die Aufnahme des Begriffs für sich genommen, auch ohne eine Nennung des Anbieters, nicht für eine Haftung wegen einer Nichtaufklärung aus. Ein grundsätzlich gesteigertes Risiko aufgrund eines Avals an sich ist nicht erkennbar. Bei großen Bauprojekten, wie im zu entscheidenden Fall, ist es vielmehr üblich, Werkunternehmer durch das Institut des Avals gegen Zahlungsausfall abzusichern. Durch die Verwendung der Begrifflichkeit allein entsteht folglich kein Anlass zur Nachfrage für den Vermittler. Ein kundig prüfender Anleger kann sich mit der Materie auseinandersetzen. Eine kritische Auseinandersetzung, auch Plausibilitätsprüfung, hat in erster Linie zur erfolgen, wenn Positionen im Prospekt nicht nachvollziehbar sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bestimmte Positionen außerhalb des Investitionsbegehrens liegen. Insbesondere erscheint eine Nachforschungspflicht bei einer erheblichen Divergenz zwischen dem gesamten Investitionsvolumen und dem (geringfügigen) Aval, als nicht sachgerecht. Wenn bei Anlagezeichnung für den Vermittler nicht erkennbar ist, dass sich Positionen der Kapitalanlage als im Nachhinein als unzutreffend erweisen können, kann daraus kein Strick gedreht werden.

Das Urteil stellt im Ergebnis klar, dass die Vermittler von Finanzprodukten nicht als Melkkühe für sich schlecht entwickelnde Anlageprodukte missbraucht werden dürfen, wenn noch nicht einmal im Vorfeld erkennbar unzutreffende Positionen bestanden. So gesehen handelt es sich um eine positive Nachricht für Vermittler von Anlage- und Finanzprodukten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12




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