Aufklärungspflichten bezüglich Provisionen – nur bei Banken und Sparkassen
In einem Urteil vom 6. Dezember 2012 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass seine bisherigen Ausführungen und Annahmen zu Aufklärungspflichten von freien Kapitalanlagevermittlern auch zukünftig Bestand haben.
Als problematisch erwies sich im verhandelten Streitfall, dass die Anlageberatung durch ein 100% Tochterunternehmen einer Sparkasse erfolgte. Die Frage war also, wie eine solche Vermittlung zu behandeln ist.Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Die Beklagte ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Sparkasse und als Kapitalanlagevermittler tätig. In Broschüren und Prospekten finden sich die Logos und Schriftzeichen der Sparkasse. Der Kläger zeichnete eine Beteiligung an einem Fonds. Dabei war die Tochtergesellschaft der Sparkasse Vertriebspartner des in Rede stehenden Fonds. Nach deren Vertriebsvereinbarung durften bei der Beratung nur Daten und Fakten verwendet werden, die durch den Fonds autorisiert waren. Der Kläger war seit 1999 Kunde des Kapitalanlagevermittlers. In der folgenden Zeit beteiligte er sich an verschiedenen Kapitalanlagen. Im Dezember 2004 fand ein Gespräch zwischen einem Kundenberater und dem Kläger statt, in dem der besagte Fonds angeboten wurde. Mitgeteilt wurde, dass das Kapitalanlagevermittlungsunternehmen eine Provision erhalten werde. Dabei ging der Kläger davon aus, dass die Provision aus dem zu zahlenden Agio von 5 % der Zeichnungssumme entnommen würde. Dazu war der Kläger allerdings nicht bereit, vielmehr einigte man sich auf eine hälftige Rückzahlung des Agios an die Tochter des Klägers. Daraufhin zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 100.000 Euro. Das Vermittlungsunternehmen kassierte nach Abschluss eine Provision in Höhe von 7 %.
Zur Auflösung des Sachverhalts stellt sich die Frage, inwieweit eine Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers besteht. Zunächst ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dies erfolgt regelmäßig auch stillschweigend, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet. Die langjährige Geschäftsbeziehung und der Vorschlag in den Fonds zu investieren, kann insoweit nur als Beratungsvertrag verstanden werden. Entscheidender jedoch ist die Frage nach der Aufklärung über die Provision. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein freier, das heißt nicht bankmäßig gebundener Anlageberater, nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über eine Provision und deren Höhe aufzuklären. Das lässt sich damit erklären, dass freie Anlageberater naturgemäß Vertriebsprovisionen erhalten, die zumindest teilweise dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Berater durch seine Tätigkeit sein Geld verdient, liegt auf der Hand, dass seine Dienste nicht kostenlos in Anspruch genommen werden können. Daher besteht grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Berater keine Leistungen erhält. Vielmehr hat der Anleger selbstständig bezüglich der Provisionshöhe nachzufragen und die entsprechenden Informationen einzuholen. Geklärt werden musste daher, ob das Beratungsunternehmen als 100%ige Tochtergesellschaft der Sparkasse als freier Anlageberater zu behandeln ist. Der BGH bejaht dies und stellt zur Begründung auf den Anleger ab, der davon ausgehen könne, das selbstständig tätige Vermittler nicht kostenlos Empfehlungen ausgeben, zumal für die Beratung selbst vom Anleger kein zusätzlicher Betrag verlangt wird. Das Unternehmen nimmt dabei selbst keine Banktätigkeiten wahr und ist im Wesentlichen eigenständig. Folglich wird ein Schadensersatzanspruch des Klägers durch den BGH abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei einer Schadenersatzklage wegen einer fehlerhaften Anlageberatung, gestützt auf einer Nichtaufklärung, daher immer zu unterscheiden ist im Hinblick auf die Anlageberatung: denn freie Anlageberater genießen bezüglich Aufklärungspflichten von Provisionen eine größere Freiheit als Banken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11
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