§34f - Erlaubnis: Nicht mit der …

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§34f - Erlaubnis: Nicht mit der Beantragung warten

09.04.2013

Der AfW empfiehlt allen unabhängigen Finanzdienstleistern, die im Besitz einer Erlaubnis gem. § 34c GewO sind auch nach dem 01.07.2013 noch Finanzanlagen vermitteln wollen, die nötige Erlaubnis nach § 34f GewO so schnell wie möglich zu beantragen.

09.04.2013 - Der AfW empfiehlt allen unabhängigen Finanzdienstleistern, die im Besitz einer Erlaubnis gem. § 34c GewO sind auch nach dem 01.07.2013 noch Finanzanlagen vermitteln wollen, die nötige Erlaubnis nach § 34f GewO so schnell wie möglich zu beantragen.

34c-Inhaber können für die Beantragung einer Erlaubnis gem. § 34f GewO eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2013 nutzen. Sie erhalten dann die Zuverlässigkeit und die ordentlichen Vermögensverhältnisse ohne erneuten Nachweis anerkannt. Auch für die Alte-Hasen-Frist ist dieses Datum die „Schallmauer“.

Zurzeit erreichen den AfW täglich zahlreiche Mitgliederfragen rund um die Erlaubnisbeantragung. Dabei wird regelmäßig die Vermutung geäußert, dass diese Übergangsfrist eventuell über den 01.07.2013 hinaus verlängert werden könnte.

„Eine Verlängerung der Übergangsfrist können wir aufgrund einer Nachfrage im Bundeswirtschaftsministerium klar ausschließen“, stellt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher klar.

Vielleicht könnte es aber noch zu einem Art Moratorium der Gewerbeämter/IHKn kommen. Und zwar für Vermittler, die zwar vor dem 01.07.2013 ihre 34f-Erlaubnis beantragt haben, diese aber zum Ende der Übergangsfrist noch nicht in den Händen halten, da die Gewerbeämter/IHKn schlicht überlastet sein werden. Dieses Moratorium – wenn es überhaupt kommt – wäre aber nur eine Selbstbindung der Verwaltung und hätte ausschließlich Bedeutung zwischen der Behörde und dem Vermittler als Gewerbetreibenden.

Der AfW warnt davor, auf diese Entwicklung zu spekulieren. Denn wer über den 01.07.2013 hinaus Finanzanlagen vermitteln möchte, braucht ab 01.07.2013 eine Erlaubnis gem. §34f oder muss sich einem Haftungsdach anschließen.

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher warnt daher: „Wer ab dem 01.07. 2013 nicht die Erlaubnis nach 34f hat, berät/vermittelt schlicht ohne Erlaubnis und kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden, ein Kunde könnte dem Vermittler vorhalten ohne Erlaubnis vermittelt zu haben und vor allem: die VSH greift dann nicht, da ohne 34f-Erlaubnis vermittelt wurde.“ Aus Sicht des AfW gibt es keinen Grund, zu warten. Er rät daher allen Beratern/Vermittlern, die 34f-Erlaubnis so schnell wie möglich zu beantragen. Es hat letztlich nur Vorteile.


Kontakt:

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Fax: 030 / 6396437 - 29
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Über den AfW-Verband
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