Ruhestand unter Palmen - Worauf Arbeitgeber mit Betriebsrentnern im Ausland achten sollten
Den Ruhestand im Ausland genießen. Diesen Traum verwirklichen sich immer mehr Bundesbürger und verbringen ihren Lebensabend in wärmeren, oftmals auch bei den Lebenshaltungskosten günstigeren Regionen in Europa und Übersee. Fast zwei Millionen Rentenbezieher außerhalb von Deutschland listete der Rentenatlas für 2021 der Deutschen Rentenversicherung Bund auf – davon rund 248.000 deutsche Rentenbezieher – fast zehn Prozent mehr als vor fünf Jahren. Mit ihnen steigt auch die Zahl der bAV-Rentner im Ausland. Welche Aspekte dabei für Arbeitgeber wichtig sind, fasst Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, kompakt zusammen.
bAV-Bezug aus Ausland wächst
Ob Griechenland, Balearen oder Südostasien – der Trend zum Auswandern im Ruhestand hält an. Bezieht ein Rentner außerhalb von Deutschland Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder gegebenenfalls auch einer Unterstützungskasse, betrifft der Ausstieg auch seinen früheren Arbeitgeber, wie Michael Hoppstädter erklärt: „Für unsere Kunden hat Longial 2021 Renten in gut 40 Staaten rund um den Globus überwiesen, gegenüber 2010 hat sich die Zahlen der Versorgungsberechtigten im Ausland nahezu verdoppelt.“
Kostenübernahme und administrativer Aufwand
Wer die Kosten einer Überweisung der Betriebsrente ins Ausland trägt, richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Versorgungswerks. In vielen Fällen ist vorgesehen, dass Kosten in Zusammenhang mit der Zahlung einer Betriebsrente ins Ausland zu Lasten der Versorgungsberechtigten gehen. Aber abgesehen von den Kosten – auch der administrative Aufwand ist bei Auslandsrentner für die Unternehmen meist höher als bei Versorgungsberechtigten innerhalb des Bundesgebiets. Vor allem dann, wenn der Mitarbeiter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nach seinem aktiven Berufsleben in sein Heimatland zurückkehrt. Sogenannte Lebensbescheinigungen sind in vielen Ländern unbekannt, und überhaupt werden offizielle Dokumente meist nur in der Landessprache ausgefertigt. Soweit diese nicht selbst übersetzt werden können, was schon zusätzlichen Aufwand mit sich bringt, stellt sich die Frage, wer die Kosten für eine professionelle Übersetzung zu tragen hat.
Unterschiedliche Rechtsgrundlagen
Darüber hinaus gelten meist vollkommen andere Rechtsgrundlagen, die Fragen aufwerfen, etwa ob eine Betriebsrente im Ausland pfändbar ist oder der Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss im Ausland gegen sich gelten lassen muss. Ein weiterer Aspekt, der auf Unternehmerseite Zeit und spezifisches Know-how erfordert, ist die Hinterbliebenenversorgung, wie der Longial Experte aufzeigt: „Wenn sich Hinterbliebene melden und die Hinterbliebenenrente geltend machen, muss deren Rentenberechtigung geprüft werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss sich unter anderem vergewissern, ob eine Ehe bestand und bis zu welchem Zeitpunkt, was anhand ausländischer Regelungen bzw. Bescheinigungen aufwändig sein kann. Zudem muss er klären, ob die Waisen zum Bezug der Waisenrente berechtigt sind. Das Unternehmen muss sich also womöglich mit der Frage befassen, was im Ausland als Ausbildung oder ähnliches gilt, wenn die Gewährung der Versorgungleistung hiervon zum Beispiel abhängt.“