Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für eine Verordnung …

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Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung

25.07.2011

Der AfW fordert seit Jahren, die gesetzlichen Anforderungen an den Vertrieb von Finanzdienstleistungen zu vereinheitlichen.

Der AfW fordert seit Jahren, die gesetzlichen Anforderungen an den Vertrieb von Finanzdienstleistungen zu vereinheitlichen.

Vor diesem Hintergrund begrüßen 90% der AfW-Mitglieder gesetzliche Vorhaben, die die Anforderungen an die Beratung und Vermittlung von Kapitalanlagen „in Anlehnung an das Versicherungsvermittlergesetz vereinheitlichen“ (Zitat aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP, Zeilen 1905 bis 1907).

Aus Sicht des AfW wird der aktuelle Gesetzesentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts häufig leider und zu Unrecht mit einem niedrigeren Aufsichtsniveau für Vermittler in Verbindung gebracht („Fondsvermittler unterliegen wie Eisverkäufer der Gewerbeaufsicht“, DIE ZEIT, 08.09.2010) oder führt teilweise sogar zu dem Schluss, dass der graue Kapitalmarkt „unreguliert“ bliebe.

Dieser vermutete geringere Anlegerschutz tritt aus Sicht des AfW aber überhaupt nicht ein. Auch der vorliegende Diskussionsentwurf der FinVermV macht sehr deutlich, dass auf der einen Seite der Anleger aufgrund der aus dem WpHG zu übernehmenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ein hohes Schutzniveau genießt, auf der anderen Seite der freie Vermittler aber die Wahlmöglichkeit behält, ob er unabhängig bleibt oder „unter ein Haftungsdach geht“.

Der AfW begrüßt daher die Entscheidung der Bundesregierung und des Verordnungsgebers, die Vermittler von Vermögensanlagen über das Gewerberecht zu regulieren, da hiermit auch die Pluralität in der Anlageberatung in Deutschland erhalten bleibt und es keinen Konzentrationsprozess auf wenige Haftungsdächer und Banken gibt.

Die Mitglieder des AfW werden insbesondere von den Regelungen des Artikel 5 bzw. des §34f GewO-E betroffen.

Die grundsätzlichen Festlegungen auf eine verpflichtende Sachkundeprüfung, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und die Übernahme der Wohlverhaltenspflichten des WpHG befürworten wir.

Zur Sachkundeprüfung (§§ 1 bis 5 FinVermV-E)
Der AfW begrüßt ausdrücklich, dass die Sachkundeprüfungen vom Kammersystem abgenommen werden und dass es – anders als in der VersVermV – keine Ausnahme für bestimmte Vertriebsformen geben soll.

§4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Der AfW begrüßt die Liste der gleichzustellenden Abschlüsse bis auf folgende Ausnahmen:

1.) Aus Sicht des AfW ergeben die geforderten Praxiszeiten beim Abschluss Fachberater/- in für Finanzdienstleistungen (IHK) keinen Sinn. Dieser Weiterbildungsabschluss ist in der IHK-Weiterbildungshierarchie oberhalb des Bankkaufmanns (IHK) anzusiedeln, der jedoch keine Praxiszeit benötigt, um gleichgestellt zu werden. Wenn die Praxiszeiterfordernis bliebe, würde folgendes Szenario eintreten: Vermittler, die neu in die Branche einsteigen, dürfen nach abgelegter Sachkundeprüfung (also 3- bis 6-monatiger berufsbegleitender Qualifizierung) sofort vermitteln und beraten. Ein Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit letztlich weitergehenden Lehrinhalten im Bereich Kapitalanlage und Praxiserfahrung im Versicherungs- und/oder Finanzsektor jedoch erst mit einem oder zwei Jahren Berufserfahrung. Das entbehrt jeder Logik und benachteiligt die Vermittler, die bereits ohne gesetzlichen Zwang in ihre Weiterbildung investiert haben. Hinzu kommt, dass in der WpHGMaAnzV der Fachberater ebenfalls ohne zusätzliche
Praxiszeitanforderungen aufgenommen wurde.

Der AfW fordert den Verordnungsgeber auf, die Praxiserfordernis beim Abschluss Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) ersatzlos zu streichen bzw. den Abschluss in §4 Nr. 1 FinVermV-E aufzunehmen und somit allen Fachberatern für Finanzdienstleistungen (IHK) die sofortige Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen.

2.) Im Gegensatz dazu soll der Investmentkaufmann (IHK) ohne Berufspraxis anerkannt werden. Das ist insofern nicht nachvollziehbar, da der Investmentkaufmann (IHK) nicht für den Vertrieb, sondern für die (verwaltende) Tätigkeit in einer KAG ausgebildet wird:

„Der Beruf soll den Auszubildenden einen kompletten Überblick über die Tätigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften vermitteln und Schwerpunkte im Bereich der Fondsbuchhaltung und des Fondscontrollings, des Depotservices, des Researchund Fondsmanagements sowie auch im Bereich Immobilien und Marketing setzen.“

Ausbildungsprofil
Investmentfondskaufleute arbeiten schwerpunktmäßig in der Fondsbuchhaltung und dem Fondscontrolling sowie im Depotgeschäft. Darüber hinaus leisten sie bei der Auflegung und Verwaltung von Fonds sowie für das Fondsmanagement entscheidungsvorbereitende und unterstützende Arbeit.
Quelle: BVI http://www.bvi.de/de/ausbildung/investmentfondskaufmann/


Auch in einer Broschüre des BMBF wird der Beruf des Investmentfondskaufmanns (IHK) mit folgenden Schlagworten umschrieben: „Analysieren, Gestalten, Buchen, Abwickeln, Berechnen“ sowie „Dabei durchlaufen sie u. a. die Abteilungen Fondsverwaltung, Reporting, Depotverwaltung und Fondsmanagement-Assistenz.“ Es geht bei dieser Ausbildung also nicht um Beratung oder Vertrieb, sondern um BackOffice Tätigkeiten. Eine Beratung von Kunden unter der Beachtung des WpHG und des Kundenschutzes ist dem Investmentkaufleuten von Seiten der Ausbildung her eher fremd.

Aus Sicht des AfW muss der Investmentfondskaufmann (IHK), auch wenn sein Name noch so gut zum Regulierungsthema passt, von der Liste der gleichgestellten Abschlüsse gestrichen werden.

3.) Genauso kritisch sehen wir die Anerkennung des Fachwirts für Versicherungen und Finanzen (IHK). Hintergrund: Der Absolvent kann die Prüfung Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) ablegen, ohne das Fach „Finanzdienstleistungen“ belegt haben zu müssen, denn er muss im Bereich Produktmanagement nur eines der sechs Fächer besuchen und die restlichen fünf der sechs Fächer haben mit Finanzdienstleistungen nichts zu tun. Im Bereich „grundlegende Qualifikationen wird über Finanzprodukte nur im Rahmen von „Marketing und Vertrieb“ gesprochen. Beratung von Kunden in Bezug auf Vermögensanlageprodukte bleibt somit vollkommen außen vor:

strukturmodel
Quelle: http://www.lernpark.de/weiterbildung-karriere/fachwirt-fvf/fortbildung/inhalte/index.html

Aus AfW-Sicht darf der Abschluss daher nicht anerkannt werden, da den Absolventen grundlegende Kenntnisse über Vermögensanlagen in 5 von 6 Fällen (= 83%) fehlen (müssen).

Absolventen der oben genannten Abschlüsse Investmentfondskaufmann (IHK) und Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) sind nach Einschätzung des AfW hauptsächlich in KAGs bzw. direkt bei Versicherungen beschäftigt. Eine Anerkennung dieser Abschlüsse trotz inhaltlicher Lücken in Bezug auf die Kapitalanlageberatung würde daher diese Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter bevorzugen.

Alte-Hasen-Regelung
Der AfW fordert, dass bei den seit 01.11.2007 ununterbrochen tätigen Vermittlern/Beratern die notwendige Sachkunde unterstellt wird und diese somit von der Pflicht einer IHK-Sachkundeprüfung befreit werden („Alte-Hasen-Regelung“).

Am 01.11.2007 ist die MiFid in nationales Recht umgesetzt worden und das FRUG in Kraft getreten. Das FRUG fordert für „tied Agents“ eine ausreichende Sachkunde. Somit ist ein inhaltlicher Bezug zu Qualifikationsanforderungen gegeben.

Die EU hatte für Versicherungsvermittler eine Alte-Hasen-Regelung vorgesehen, die 2007 auch in deutsches Recht umgesetzt wurde. Der AfW wird es in seiner Stellungnahme zur WpHGMaAnzV sehr begrüßen, dass der wesentliche Teil der Berater in Instituten über eine „Alte-Hasen-Regelung“ befreit wird und so die Regierung zum Ausdruck bringt, dass das Vertrauen in die Kompetenz der erfahrenen Vermittler, die seit mindestens 2006 aktiv sind, uneingeschränkt besteht.

Eine solche Regelung ist damit selbstverständlich dann auch auf die gewerberechtliche Regulierung freier Vermittler zu übertragen.

Das Fehlen einer Alte-Hasen-Regelung verstößt aus Sicht des AfW zudem klar gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn die Verursacher der Finanzkrise (die großen Kreditinstitute/Banken) ein derart hohes Vertrauen verdienen, dass für deren Mitarbeiter/-innen eine Alte-Hasen-Regelung eingeführt wird, so muss dieser Vertrauensvorschuss ebenfalls den unabhängigen Beratern zugutekommen, die in ihrer Beratungsqualität allein schon aufgrund ihrer Unabhängigkeit besser sind, als die Berater in den Kreditinstituten und sicher nicht Verursacher der Finanzkrise waren/sind.

Wir möchten auch nicht versäumen, unsere verfassungsrechtlichen Bedenken zu äußern, sollte keine umfassende Alte-Hasen-Regelung eingeführt werden. Wir sähen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 GG) sowie die freie Ausübung des Berufes (Art 12 GG) verletzt. Es läge zudem eine sogenannte "unechte Rückwirkung" vor, bei welcher bei einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Grundrechte und vom Sinn und Zweck der geplanten Vorschriften den betroffenen unabhängigen Vermittlern das schutzwürdige Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand in einer Abwägung überwiegen sollte.

Andere Abschlüsse
Die in §4 FinVermV-E genannten Abschlüsse sind eine Aufzählung die wir, mit Ausnahme der oben genannten Einschränkungen, für passend halten.

Der AfW kritisiert hingegen, dass der in §4 FinVermV-E genannte Katalog von gleichgestellten Abschlüssen abschließend sein soll. Bei der Dynamik der Anforderungen an den Vermittler und somit auch an deren (zukünftige) Qualifikation ist dies nicht nachvollziehbar. Wir regen an, die Anerkennung von Abschlüssen anhand der jeweilig geprüften Inhalte zu regeln, um somit auch hier nicht genannte bereits vorhandene Abschlüsse bzw. noch zu entwickelnde Abschlüsse in die Anerkennung zu bringen. Besonders weisen wir darauf hin, dass es erst ab 1998 mit der Schaffung des Abschlusses Fachwirt für Finanzberatung (IHK) für freie Vermittler erstmals möglich war, einen öffentlich-rechtlichen Weiterbildungsabschluss im Bereich Finanzdienstleistungen abzulegen. Für die Anerkennung sollte eine Akkreditierungsstelle eingerichtet werden.

§9 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Die Anlehnung an die einschlägigen Regelungen der VersVermV halten wir mit Ausnahme der Höhe der Deckungssummen für sinnvoll. Diese scheinen lediglich aus Vereinfachungsgründen an die Deckungssummen für Versicherungsvermittler angelehnt zu werden, sprich: 1,13 Mio. € pro Schadenfall und 1,7 Mio. € pro Jahr.

Geschähe dies, würden analoge Deckungssummen für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister vorgeschrieben. Der Verordnungsgeber hätte somit die sich aus Versicherungsverträgen ergebenen Versicherungssummen praktisch gleichgesetzt mit den Anlagesummen von Kapitalanlegern. Dieses erscheint weder angemessen noch überhaupt vergleichbar.

Die durchschnittliche Schadenhöhe dürfte sich nach unserer Schätzung zwischen 20.000 EUR und 30.000 EUR im Bereich Anlageberatung /-vermittlung bewegen. Höhere Einzelschäden sind bekannt und dennoch selten, da entgegen der Versicherungsvermittlung die Risiken häufig gesplittet werden, sprich es erfolgt eine Aufteilung des Anlagekapitals in mehrere, teils unterschiedliche Anlageformen. Nur im unwahrscheinlichen Fall, dass alle Anlagen gleichzeitig wegen einer Falschberatung oder fehlerhaften Vermittlung die Grundlage für eine Haftbarhaltung bilden, wäre langfristig überhaupt mit einer höheren Durchschnittshöhe zu rechnen. Wir halten das jedoch für äußerst unwahrscheinlich.

Der AfW schlägt somit eine geringere Deckung pro Schadenfall (250.000€) vor, da uns kein Vermittler bekannt ist, der regelmäßig Anlagen im Wert von über 1,13 Mio. Euro als Einzelgeschäft (!) vermittelt. Damit könnte eine geringere Prämienbelastung des Vermittlers für seine VSH erreicht werden. Alternativ könnte die Jahresmaximierung auf 3 Mio. € angehoben werden, da das Erreichen der 1,7 Mio. € pro Jahr nämlich eher realistisch erscheint.

§16 Einholung von Angaben über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
Der AfW begrüßt grundsätzlich die Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für die Beratung und Vermittlung im Bereich der Kapitalanlagen. Die Regulierung der gewerblichen Finanzanlagenvermittler sollte aber das Maß des Erforderlichen nicht überschreiten und Unterschiede zu Banken und Finanzdienstleistungsinstituten angemessen berücksichtigen. Insbesondere gilt es, eine strengere Regulierung als die der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute zu vermeiden.

§ 16 FinVermV-E soll nach der dazugehörigen Begründung des Verordnungsgebers die geltenden Regelungen des § 31 Absatz 4 und 4a WpHG sowie des § 6 WpDVerOV auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler übertragen. Im Ergebnis erfasst der Verordnungsentwurf aber auch das sog. beratungsfreie Geschäft, für das wertpapierrechtlich lediglich eine so genannte Angemessenheitsprüfung erforderlich ist (§ 31 Absatz 5 WpHG). Denn bei anderen Wertpapierdienstleistungen als der Anlageberatung (bzw. der Finanzportfolioverwaltung), also v. a. der Anlagevermittlung, sind beim Kunden nur dessen Kenntnisse und Erfahrungen zu ermitteln („Angemessenheitsprüfung“). Da bei der Anlagevermittlung im Gegensatz zur Anlageberatung keine Empfehlung für ein geeignetes Finanzinstrument abgegeben wird, besteht hier kein Anlageberatungsverbot (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG), sondern nur eine Hinweispflicht (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 4 WpHG). Soweit die FinVermV nicht dieselbe Differenzierung berücksichtigt, wird der Finanzanlagenvermittler über § 16
FinVermV strenger reguliert als ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Aus Sicht des AfW würde dies eine pauschale Diskriminierung des freien Vermittlers darstellen, die nicht zu begründen ist und vom AfW scharf kritisiert wird.

Es ist zwischen einer Anlageberatung und dem beratungsfreien Geschäft (reine Anlagevermittlung, execution only-Geschäft, Discount Broker etc.) zu unterscheiden. Anlageberatung ist legaldefiniert als die „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird“ (§ 2 Absatz 3 Ziffer 9 WpHG). Kernelement der Anlageberatung ist mithin eine Empfehlung, die die persönlichen Umstände des Anlegers berücksichtigt. Wünscht oder benötigt ein Anleger eine solche Beratung nicht, kann der Anleger über die Anlagevermittlung als beratungsfreies Geschäft die Anlage ordern. In dieser Situation obliegt der Bank die (eingeschränkte) Angemessenheitsprüfung. Es sind von den Kunden also (nur) „Informationen über
Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können“
(§ 31 Absatz 5 Sätze 1 und 2 WpHG).

Diese Unterscheidung wird auch von der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Haftung von Anlageberatern (Pflicht zur anlegergerechten Beratung) und Anlagevermittlern (Pflicht zur objektgerechten Beratung) herangezogen.

Im vorliegenden Diskussionsentwurf sind jedoch in über das Ziel hinausschießender Weise auch für die reine Anlagevermittlung alle Voraussetzungen einer Anlageberatung vorgesehen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 16 Absatz 1 Satz 4 FinVermV-E, der lautet: „Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und - vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln“.

Damit wird das beratungsfreie Geschäft über § 16 FinVermV faktisch für gewerbliche Finanzanlagenvermittler verboten - bzw. folgt aus der Reglung ein Beratungszwang bei der reinen Anlagevermittlung. Diese Ungleichbehandlung von Banken/Finanzdienstleistungsinstituten auf der einen Seite und gewerblichen Finanzanlagenvermittlern auf der anderen ist vor Art. 3 GG und Art. 12 GG höchst bedenklich. Es gibt keinen rechtspolitisch relevanten Grund die reine Anlagenvermittlung für Gewerbetreibende unter ein Berufsverbot zu stellen. Auch dürfte die Verordnungsebene für einen solchen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht ausreichend sein, da diese Regulierungstiefe dem Parlament vorbehalten ist. Im Übrigen stellt sich die Frage, welcher verfassungsrechtlich hinreichende Grund eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Wir empfehlen daher die Begriffe „Vermittlung“ und „vermitteln“ in § 16 FinVermV-E
zu streichen und wie folgt zu formulieren (Änderungen sind hervorgehoben, Streichungen
durchgestrichen und Einfügung unterstrichen):

㤠16
Einholung von Angaben über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen im Rahmen einer Anlageberatung und Pflicht zur Angemessenheitsprüfung im Rahmen einer Anlagevermittlung

(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen einer Anlageberatung rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann. Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur solche Finanzanlagen empfehlen und vermitteln, die nach den nach Satz 1 und 2 eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.

(2) Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich

  1. der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben über Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie über vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen,
  2. der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Anlegers und den Zweck der Anlage,
  3. der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers, Angaben über die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,

a) Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,
b) Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.
(3) Bei wiederholten Abschlüssen von Geschäften ist die Einholung der in Absatz 1 genannten Angaben nicht erforderlich, sofern sich die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers, seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele nicht geändert haben. Der Gewerbetreibende hat dies durch Nachfrage vor Abschluss des Geschäfts sicherzustellen und schriftlich festzuhalten.

(4) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für die Kunden beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass die vom Kunden gewünschte Finanzanlage für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.


§24 Abs. 2 Prüfungen
Hier soll geregelt werden, dass die zuständige Behörde aus besonderem Anlass Sonderprüfungen verlangen kann, die der Gewerbetreibende dann zu bezahlen hat.

Hier sehen wir die Gefahr einer „Prüfungswillkür“ gegeben. Da die anordnende Behörde die Kosten nicht zu tragen hat, ist mit einem erhöhten Prüfungsaufkommen bzw. einer niedrigen Hemmschwelle zu rechnen. Das kann für freie Vermittler zu existenzbedrohenden Kosten für Prüfung und verlorene Arbeitszeit führen, denn jede Prüfung muss stets ausführlich vorbereitet und dann auch begleitet werden.

Aus Sicht des AfW hat die zuständige Behörde die Kosten für die Sonderprüfungen zu zahlen, insbesondere, wenn sie sich als unbegründet herausstellen.

Übergangsfrist
Die Übergangsfrist kann bei der Abnahme der Sachkundeprüfung zu einem Engpass führen. Zwar muss der Sachkundenachweis erst ca. 3 Jahre nach Verkündung des Gesetzes nachgewiesen werden. Die Prüfungsabnahme hingegen ist erst frühestens ein Jahr nach Verkündung möglich, so dass lediglich ein Zeitraum von nur zwei Jahren für das Erlangen des Sachkundenachweises übrig bleibt. Insbesondere bei Durchführung einer mündlichen Prüfung kann es im Kammersystem zu Kapazitätsengpässen kommen.

Der Gesetzgeber muss aus Sicht des AfW dafür sorgen, dass dieser mögliche Engpass nicht dazu führen kann, dass Vermittler/Berater keine Erlaubnis und somit ein Berufsverbot erhalten, da sie keinen Prüfungstermin bekommen.

Möglich wären folgende zusätzliche Regelungen:
  • die Übergangsfrist wird auf echte drei oder sogar vier Jahre verlängern
  • eine Prüfungsanmeldung innerhalb der Übergangsfrist reicht aus, um die Erlaubnis nach §34f GewO-E vorbehaltlich des Bestehens zu erlangen.

§34c / Kosten
Für die Beantragung bzw. Erlaubnis zur Vermittlung von Investmentfonds gem. §34c GewO mussten AfW-Mitglieder teilweise sehr hohe Gebühren zahlen. Um diese Genehmigung zu erhalten, war bereits der gute Leumund nachzuweisen.

Der AfW regt daher an, dass die Beantragung der Erlaubnis nach 34f GewO-E für alle Vermittler/Berater kostenfrei ist, die bereits eine Erlaubnis gem. §34c GewO vorweisen können. In diesem Zusammenhang begrüßen wir die Regelung des Artikel 5 Nr. 18 c, die den §157 um den Absatz 2 ergänzt, nach der eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse entfällt, wenn Inhaber einer Erlaubnis nach §34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten die Erlaubnis gem. §34f GewO-E beantragen.

Schlussbemerkungen
Zum Schluss möchten wir ausdrücklich begrüßen, dass nach dem vorliegenden Diskussionsentwurf keine Vertriebsform von den Anforderungen des §34f GewO-E ausgenommen werden soll. Eine solche Ausnahmeregelung führt bei den Versicherungsvermittlern (§34d Abs. 3) zu Wettbewerbsnachteilen für unabhängige Vermittler und ist nachteilig für den Verbraucherschutz, da gebundene Vermittler keine IHK-Sachkundeprüfung vorweisen müssen.

Wir verbinden mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf ebenso die Hoffnung, dass insbesondere Geschlossene Fonds nach Inkrafttreten des FinAnlVerm- u VermAnlG und der FinVermV nicht weiter als „graue Kapitalmarktprodukte“ bezeichnet werden. Das wäre für ein im KWG geregeltes Finanzinstrument, für das eine Prospekt- und Kohärenzprüfung der BaFin vorgeschrieben ist, und dessen Vertrieb über die Gewerbeordnung reguliert ist, nicht mehr adäquat.


AfW - Bundesverband
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Über die AfW:
Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. Der AfW ist im Fachbeirat der BaFin vertreten.

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