AfW und Votum zur Offenlegungsverordnung: „Unvorstellbar, dass sich ein 34f-Vermittler dem Thema entzieht“ |
Gilt die Offenlegungsverordnung etwa nicht für 34f-Vermittler? Bei den Vermittlerverbänden AfW und Votum glaubt man an ein Versehen des EU-Gesetzgebers. Finanzanlagenvermittler sollten sich ebenso an die Verordnung halten.
Weiterlesen auf: DAS INVESTMENT