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Die Folgen nach einem Insolvenzverfahren bzw. einer Restschuldbefreiung durch die Rechte der Auskunfteien

14.05.2016

Die Folgen nach einem Insolvenzverfahren bzw. einer Restschuldbefreiung durch die Rechte der Auskunfteien © Pixabay

Nach dem alten Insolvenzrecht gab es für Verfahren vor dem 01.07.2014 eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren. Nach einer erteilten Restschuldbefreiung wollte der Gesetzgeber Schuldnern damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Diese Möglichkeit existiert jedoch nicht real, da der Staat der Datensammlung und Weitergabe von Daten durch Auskunfteien tatenlos zusieht.

Von der Antragstellung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu einer erteilten Restschuldbefreiung vergehen nach dem alten Recht meist rund sieben Jahre. Danach – so war es eigentlich angedacht – sollte einem Schuldner der Neuanfang ermöglicht werden. Diese Chance wird jedoch für weitere fast vier Jahre durch Auskunfteien verbaut. Nach erteilter Restschuldbefreiung dürfen Auskunfteien die Daten noch drei volle Jahre speichern und an Dritte weitergeben. Die Folgen einer Insolvenz lasten einem Schuldner deshalb insgesamt rd. 10 bis 11 Jahre an.

Es ist vollkommen unrealistisch und nahezu lächerlich zu glauben, dass eine erteilte Restschuldbefreiung auch nur die geringste Chance eines Neuanfangs in Aussicht stellt. Einfach an einem normalen Leben wieder teilzunehmen ist mit der aktuellen Datensammlung div. Auskunfteien nicht möglich. Jede noch so kleine wirtschaftliche Handlung führt in den seltensten Fällen an den Datensammlungen und Datenweitergaben der Auskunfteien vorbei.

Politikern ist sicher nicht bewusst, in welchem Umfang die einfachsten Handlungen von den Daten der Auskunfteien abhängig sind. Es geht dabei nicht um die Aufnahme von Krediten, sondern um ganz banale Aktivitäten, die auch nach der Erteilung einer Restschuldbefreiung verbaut bleiben:

  • Es gibt keine Möglichkeit der Wohnungsanmietung, da dies heute ohne Schufa-Auskunft ausgeschlossen ist.
  • Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wird ebenfalls durch Auskunfteien verbaut, da sich zwischenzeitlich auch div. Arbeitgeber eine Schufa-Auskunft vorlegen lassen. Ob dies angemessen oder zulässig ist, hilft einem Jobsuchenden sicher nicht weiter. Arbeitgeber stufen eine Restschuldbefreiung einfach als „ungeregelte Vermögensverhältnisse“ ein und wollen im Zuge der Lohnabrechnungen evtl. Mehrarbeiten ausschließen.
  • Die einfachsten Internet-Bestellungen sind aussichtslos, da auch dort jeweils ein Zugriff auf die Daten der Auskunfteien vorgenommen wird.
  • Einen Mietwagen nutzen, Flugbuchungen vornehmen, Bahntickets oder Eintrittskarten bestellen sind teilweise völlig unrealistische Aktivitäten, die einem Bürger nach einer Restschuldbefreiung verbaut bleiben.
  • Zunehmend können manche Dinge nur noch ausschließlich über das Internet bestellt werden (z.B. Eintrittskarten). Damit bleibt selbst die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oft verbaut. Barzahlungen sind zum Teil nicht mehr möglich.
  • Handyverträge, Stromverträge usw. sind in der Gebührenhöhe auch oft von den Daten der Auskunfteien abhängig.
  • Der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen wird zunehmend von der Bonität des Kunden abhängig gemacht. Und eine erteilte Restschuldbefreiung ist und bleibt ein KO-Kriterium. Selbst eine einfache Privathaftpflichtversicherung, die jeder Bürger besitzen sollte, ist häufig ohne vorherige Bonitätsanfrage durch den Versicherer nicht mehr möglich. Von einer Kasko-Versicherung für ein Kraftfahrzeug, die mit schlechter Bonität nicht einmal mehr angeboten wird, mal ganz abgesehen.
  • Zusatzversicherungen, die auch aus den Reihen der Politik empfohlen werden, bleiben manch einem Betroffenen verwehrt.
  • Selbst die Eröffnung eines üblichen Girokontos wird von Banken nach 10 Jahren noch abgelehnt.

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