Künstlersozialabgabe für 2016 festgesetzt
(verpd) Wer nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwertet, muss einen bestimmten Prozentsatz der für diese Leistungen gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse abführen, anderenfalls drohen hohe Strafen. Die Höhe dieser sogenannten Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr neu festgelegt und ändert sich in 2016 mit 5,2 Prozent im Vergleich zu 2014 und 2015 nicht.
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