„Diese Verschärfung trifft viele der Immobiliendarlehensvermittler“
Der Gesetzgeber hat für die Darlehensvermittler mit der Erlaubnis nach dem jetzigen §34c GewO vorgesehen, dass diese die neue Erlaubnis gem. §34i GewO leichter beantragen können sollen. Dazu gehört, dass bei bisherigen Erlaubnisinhabern die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft werden und dass für „Alte Hasen“, die nachweislich seit 21.03.2011 ununterbrochen tätig sind, die Sachkundeprüfung entfällt. Im ursprünglichen Entwurf sollten Vermittler, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler besitzen, unter die Bestandsschutzregelungen fallen.
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