BaFin übt zwei Wahlrechte aus Eigenkapital-Verordnung (CRR) aus
Die BaFin hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten1) veröffentlicht. Sie übt damit ihre Wahlrechte aus Artikel 89 Absatz 3 und Artikel 467 Absatz 2 der Eigenkapital-Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) aus.
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