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28. 02. 2014 - EU-Parlament für Offenlegung von Provisionen

(ac) In der Sitzung Mitte dieser Woche hat sich das EU-Parlament in Straßburg dafür ausgesprochen, auf Nachfrage des Kunden Provisionen an Vermittler und andere Kosten offenzulegen. Sven Giegold, EU-Abgeordneter und wirtschafts- und finanzpolitischer Sprecher und Schattenberichterstatter der Grünen im Europaparlament erklärt zu der Entscheidung: „Die Abgeordneten wollen konkrete Zahlen sehen, die verdeutlichen, wie viel ein Vermittler beim Verkauf eines Produkts verdient. Bei Versicherungsanlageprodukten (zum Beispiel Lebensversicherungen) geht die Transparenz noch einen Schritt weiter: Alle mit dem Produkt verbundenen Kosten und Gebühren sollen offengelegt werden, eine jährliche Übersicht soll bei Verbrauchern regelmäßig für Durchblick bei Kosten und Ertrag ihrer Geldanlage sorgen. Bei der Transparenz würden dann die gleichen Regeln gelten, wie für Finanzprodukte, die unter die MiFID-Regeln fallen. Auch der unter MiFID verankerte Angemessenheitstest, der einer Ausrichtung der Finanzprodukte an Kundenbedürfnissen dient, soll zukünftig auch im Versicherungsbereich angewendet werden.“Mehr Transparenz soll auch bei den Koppelungsgeschäften gewährleistet werden: Wird eine Versicherung im Paket mit anderen Dienstleistungen oder Produkten verkauft, sollen Kunden die Möglichkeit haben, die Bestandteile gemeinsam oder getrennt zu kaufen. Des Weiteren müssen die Informationen über Kosten und Risiken für jeden Bestandteil des Gesamtpakets einzeln aufgelistet werden.Provisionsverbot im Ermessen der einzelnen EU-StaatenDer IMD2-Entwurf weicht in der Fassung des EU-Parlaments insbesondere im Bereich des Provisionsverbotes von derjenigen der Kommission ab: Den EU-Staaten bleibt es nun überlassen, ob sie ein Provisionsverbot einführen. Die EU-Kommission hatte in ihrer Fassung noch ein Verbot von Provisionen gefordert. Das EU-Parlament hat unter anderem folgende Punkte beschlossen:Offenlegung der Provisionszahlungen und Kosten für Versicherungsprodukte (Art. 17.1, 17.3 u. 4, Art. 18 und Art. 24.3/24.3.b im Zuge der Angleichung IMD-MiFID)Angemessenheitstest zur Ausrichtung der Finanzprodukten an Kundenbedürfnissen (Art. 24.5)Einschränkung der Koppelungsgeschäfte (Art. 21.1): inklusive Offenlegung der Preise der enthaltenen Einzelprodukte und Verpflichtung die gekoppelten Produkte auch einzeln anzubieten. Nur verschiedene Risikoabsicherungen (zum Beispiel Wasser- und Brandschutz) können weiterhin gekoppelt werdenEffektiver Anwendungsbereich der IMD 2 (Art. 1.2f): Versicherungsprodukte mit einer Jahresprämie von mehr als 600 Euro fallen unter die IMD 2, auch wenn eine geringere Prämie auf das Jahr hochgerechnet („pro Rata”) den Schwellenbetrag von über 600 Euro erreicht.Offene Tür für die weitere Umsetzung gemeinsame Spielregeln für die wichtigsten Finanzprodukte (Recital 42): Verankerung der Zusage in der Parlamentsposition, dass sich der Berichterstatter bei den zukünftigen Verhandlungen mit Rat und EU-Kommission für eine abschließende Zusammenführung von MiFID II und IMD 2 einsetzen willStandards für Fortbildung und Leistungsprüfungen für Versicherungsvermittler durch unabhängige Einrichtungen (Art. 8.1)Außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren für Verbraucher (Art. 13)Verabschiedet ist die zweite EU-Vermittlerrichtlinie damit aber noch nicht. Es folgen – vermutlich im Herbst – die Gespräche mit dem Europäischen Rat und der Europäischen Kommission.

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