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19. 02. 2014 - Geringe Resonanz auf schuldenfreie Rückkehr in Krankenkasse

Menschen, die nicht krankenversichert sind, konnten noch bis zum 31.12.2013 ohne Beitragsschulden in eine Krankenkasse zurückkehren. Verbraucherschützer kritisieren jedoch, dass die gesetzlichen wie auch die privaten Krankenkassen die neue Regelung nur „schleppend“ umsetzten. Bundesweit ist von rund 137.000 Betroffenen ausgegangen worden, die ohne jegliche Krankenversicherung lebten. In Deutschland herrscht allerdings seit 2007 Versicherungspflicht. Das heißt, dass sich jeder Bürger bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung anmelden muss, um im Krankheitsfall geschützt zu sein. Wer dies aus unterschiedlichen Gründen bisher nicht getan hatte und nun nachholen wollte, erlebte in der Vergangenheit oft eine böse Überraschung: Die Betroffenen mussten nämlich ihre Beiträge rückwirkend nachzahlen und Säumniszuschläge erhöhten die Beitragsschulden. Aufgrund einer Gesetzesänderung galt nun bis Ende 2013 eine Ausnahmeregelung. Betroffenen, die sich bis zum 31.12.2013 anmeldeten, wurden die aufgelaufenen Schulden erlassen. Ziel des Gesetzes „gehörig verfehlt“Verbraucherschützer kritisieren jedoch, dass die gesetzlichen wie auch die privaten Krankenkassen die neue Regelung nur „schleppend“ umsetzten. Viele Versicherte, die mit einem hohen Beitragsrückstand bei ihrer Kasse in der Kreide stünden und auf einen finanziellen Neuanfang hofften, hingen in der Luft, weil ihre Anträge nicht bearbeitet würden, kritisiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ohnehin hätten bislang auch nur wenige Nichtversicherte, denen der Erlass eine schuldenfreie Rückkehr in eine Krankenkasse garantierte, innerhalb der kurzen Frist den Weg zurück in die Krankenversicherung gefunden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale wurde damit das Ziel des Gesetzes, säumigen Zahlern und Nichtversicherten die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse zu erleichtern, „gehörig verfehlt“. Der Verbraucherzentrale NRW seien auch Fälle bekannt, bei denen die Krankenkassen noch nach Inkrafttreten des Beitragserlasses ungebremst auf ihren Forderungen bestünden, ohne ihren Anspruch mit der neuen Rechtslage abzugleichen.Verwirrung unter den Versicherten stifte zudem, dass in den Rechnungen der Krankenkassen die genaue Höhe von Säumniszuschlägen und die zeitliche Berechnungsgrundlage nicht klar genug dargestellt würden. Langfristig, so die Verbraucherschützer, werde sich die Situation von säumigen Zahlern oder Nichtversicherten durch den Beitragserlass nicht ändern. Denn seit dem 01.01.2014 müssen die Beiträge wieder nachgezahlt werden. Allerdings wurden die Regeln hierzu gelockert. Beitrags-Nachzügler in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen monatlich pauschal rund 43 Euro abstottern. Privatversicherte können hingegen ihre Ratenzahlung individuell anhand ihres jeweiligen Tarifs aushandeln. „Wer Krankenkassenbeiträge und Nachzahlungen in Raten nach wie vor nicht schultern kann, wird auch in Zukunft einen Bogen um die Krankenversicherung machen und neue Schulden anhäufen“, ist sich die Verbraucherzentrale NRW sicher.„Notlagentarif ist eine gute Lösung“Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ galt ab dem 01.08.2013. Durch das Gesetz konnten ehemaligen gesetzlich Versicherten die Beitragsschulden erlassen werden, wenn sie sich bis 31.12.2013 bei der Krankenkasse meldeten. Bei bereits Versicherten, die mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand geraten sind, wurde der Säumniszuschlag für noch nicht gezahlte Beiträge dauerhaft von 5 auf 1% gesenkt. Wer sich bis Ende des Jahres in einer privaten Krankenkasse versicherte, bekam den sogenannten Prämienzuschlag erlassen. Dies ist die Beitragssumme, die sich in der versicherungsfreien Zeit angesammelt hat. Darüber hinaus wurde in der privaten Krankenversicherung für säumige Beitragszahler ein Notlagentarif eingeführt und damit der Abbau von Beitragsschulden erleichtert.Der Notlagentarif, so Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., sei eine „gute Lösung für alle Versicherten“. Er verringere das Problem der Beitragsschulden für die Betroffenen und entlaste damit letztlich auch die übrigen Versicherten. Der Beitrag im Notlagentarif sei für die Betroffenen deutlich geringer als ihr vorheriger Tarifbeitrag, wobei sie in ihrer Absicherung für den Krankheitsfall keine Nachteile hätten, da der gesetzlich geregelte Anspruch auf Notfallleistungen unverändert erhalten bleibe.„Die Betroffenen sammeln durch den neuen Notlagentarif weniger neue Schulden an und haben somit schneller die Chance, ihre bisherigen Schulden abzuzahlen und wieder eine normale bürgerliche Existenz zu führen“, sagt Uwe Laue, Vorsitzender des PKV-Verbandes. „Sobald die Schulden beglichen sind, können die Betroffenen in ihren alten Normaltarif zurückkehren“, so Laue. Zugleich sinke die Summe der Beitragsausfälle und damit am Ende auch die Belastung der übrigen Versicherten.Die Umstufung in den Notlagentarif rückwirkend durchzuführen, wie es das Gesetz vorsieht, „erfordert einen hohen bürokratischen Aufwand, weil die rückwirkende Umstellung nicht ‚auf Knopfdruck‘ erledigt werden kann“, sagte der Vorsitzende des PKV-Verbandes Mitte vergangenen Jahres. „Jeder Vertrag muss einzeln umgestellt werden.“ Das könne tatsächlich einige Monate Zeit beanspruchen. Diese bringe für die Betroffenen aber keine Nachteile mit sich, versprach er.Text: Umar Choudhry

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