12. 08. 2013 - Arbeitslosmeldung für Schulabgänger oft nicht erforderlich
(ac) Schulabgänger brauchen sich nicht arbeitslos zu melden, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach dem Ende ihrer Schulzeit eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium beginnen. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin. Dies gelte auch für alle, die innerhalb dieser Zeit einen Freiwilligendienst, ein soziales oder ökologisches Jahr antreten.Hintergrund ist eine Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anerkannt werden, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Zur Sicherung von Rentenansprüchen oder von Kindergeld ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit nur erforderlich, wenn der Schulabgänger keine Ausbildung in Aussicht hat und nicht bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend registriert ist. Eine Meldung ist auch notwendig, wenn der Jugendliche eine Studienplatzabsage erhält und dadurch die Zeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird oder aus sonstigen Gründen absehbar ist, dass der Zeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird. Eine Ausnahme zur dargestellten Regelung besteht dann, wenn eine Leistung der Agentur für Arbeit beantragt wird. In diesem Fall ist eine Arbeitslosmeldung erforderlich.
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