Die Schwerbehindertenausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die über 20 Arbeitsplätze und mehr verfügen, haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Haben sie im Jahresdurchschnitt monatlich weniger als 40 Arbeitsplätze, ist mindestens ein schwerbehinderter Mensch, bei einem Jahresdurchschnitt von monatlich weniger als 60 Arbeitsplätze sind mindestens zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX).
Weiterlesen auf: markt intern