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Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Mit dem E-Bike auf dem Holzweg, nur weil S Ärger macht!

30.10.2025

Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Mit dem E-Bike auf dem Holzweg, nur weil S Ärger macht! © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Manchmal liegt der Unterschied zwischen richtig versichert und gar nicht versichert in einem einzigen Buchstaben. Wenn dieser kleine Unterschied zu einem großen Missverständnis führt, kommt es schnell zu einer unangenehmen Haftungssituation für den Makler. Ein Fall, der zeigt, wie wichtig gute Produktkenntnis und genaues Hinhören im Makleralltag sind.

Nur ein Buchstabe, doch ein großes Problem – der Sachverhalt

Der Makler betreute seinen Kunden schon seit vielen Jahren – von der ersten Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu verschiedenen Sachversicherungen. Im Sommer 2021 meldete sich der Kunde mit einem neuen Anliegen: Er hatte sich ein E-Bike gekauft und wollte es mit einer Fahrrad-Vollkaskoversicherung absichern.

In der Beratung übergab der Kunde alle notwendigen Informationen, einschließlich Kaufpreis und Rahmennummer. Er wies auch darauf hin, dass es sich um ein sogenanntes S-Pedelec handelte. Im Unterschied zu Pedelecs unterstützen diese das Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h und gelten damit nicht mehr als Fahrräder, sondern als Kleinkrafträder. Sie benötigen daher ein Versicherungskennzeichen, einen Führerschein und unterliegen der Helmpflicht. Ein entsprechendes „Mofa-Kennzeichen“ inklusive Haftpflichtversicherungsschutz hatte sich der Kunde bereits eigenständig organisiert.

Der Makler leitete den Antrag für die gewünschte Fahrrad-Vollkaskoversicherung anschließend an den ausgesuchten Versicherer weiter – mit allen Daten, aber ohne den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um ein S-Pedelec handelte. Die Versicherung policiert den Antrag ohne Rückfrage. Dabei war sowohl im Antrag als auch in der Police klar vermerkt, dass das Produkt ausschließlich für E-Bikes gilt, die nicht der Versicherungs- und Führerscheinpflicht unterliegen.

Ein Jahr später kam er erneut auf den Makler zu, um das E-Bike seiner Ehefrau zu versichern – dieses Mal ein „einfaches“ Pedelec. Der Makler stellte einen Ersatzantrag für die Fahrrad-Vollkaskoversicherung unter erneuter Angabe aller relevanten Informationen beider E-Bikes. Der Versicherungsschutz wurde daraufhin um ein weiteres Fahrrad erweitert und entsprechend policiert. Erneut fiel weder Makler noch Versicherung auf, dass bedingungsgemäß für das S-Pedelec des Kunden kein Versicherungsschutz bestand.

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