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Serie: Schadensfall des Monats April 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Papierkrieg statt Palmen – wie man sich nicht ausbooten lässt

21.05.2025

Serie: Schadensfall des Monats April 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Papierkrieg statt Palmen – wie man sich nicht ausbooten lässt © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Nichts ist frustrierender als kurz vor einer Reise krank zu werden. Wohl dem, der dann eine Reiserücktrittsversicherung sein Eigen nennt. Wenn der Makler allerdings die Meldung auf die leichte Schulter und der Versicherer es wiederum sehr genau nimmt, fällt nicht nur die Reise ins Wasser.

Ein Problem kommt selten allein – der Sachverhalt

Ein Makler kümmerte sich um die Versicherungen seiner Tochter. Unter anderem gehörte hierzu auch eine Reiserücktrittsversichrung. Als das Kind der Tochter eine Woche vor einer geplanten Familienreise nach Lanzarote erkrankte, machte sich diese noch Hoffnungen, dass es noch rechtzeitig gesund werden würde. Leider war dem nicht so und zu allem Übel erkrankte einen Tag vor Reiseantritt auch die Tochter selbst. Schweren Herzens stornierte die Familie nun ihre Reise. Nachdem die Tochter am Folgetag – dem geplanten Abreisetag – zum Arzt gegangen war, schickte sie dem Makler zwei E-Mails mit den ärztlichen Attesten für sich und ihr Kind, damit er diese beim Reiserücktrittsversicherer einreichen konnte. Der Makler kümmerte sich zwar, leitete allerdings lediglich das Attest der Tochter weiter.

Zum Erschrecken des Maklers lehnte der Versicherer die Deckung ab. Begründung war, dass die Reiseunfähigkeit der Tochter erst zum eigentlichen Reisetag festgestellt wurde, die Reise aber bereits einen Tag zuvor storniert worden sei. Der konsternierte Makler reichte unverzüglich auch das Attest für das vorher erkrankte Kind ein, doch die Versicherung lehnte abermals ab. Diesmal allerdings aus formalen Gründen, da die Unterlagen nicht vollständig und gleichzeitig eingereicht wurden. Die verärgerte Tochter nahm nun ihren Vater in Anspruch.

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