Allianz erhöht die Kfz-Versicherung um über 40%, informiert den Kunden nicht über sein außerordentliches Kündigungsrecht und liefert auch keine Vergleichsprämien
Eine Beitragserhöhung von über 40% ist für die Allianz kein Grund auf eine Tarifänderung und das außerordentliche Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Kunde hat diese Änderungen einfach zu „schlucken“.
Wie AIP bereits berichtet hat, wollte ein Kunde die Zahlungsweise zu seiner Kfz-Versicherung zum 01.12.2024 von halb- auf vierteljährlich umstellen. Dazu gab es von der Allianz am 07.10.2024 ein Bestätigungsschreiben. In diesem Schreiben war auch eine drastische Beitragserhöhung „versteckt“. Auf den ersten Blick ist diese erhebliche Erhöhung nicht sofort erkennbar. Vorher mit 352,13 EUR rd. 100,- EUR mehr, jetzt vierteljährlich nur noch 252,49 EUR, erscheint zunächst plausibel. Aber 4 x 252,49 EUR sind knapp 41% mehr als 2 x 352,13 EUR.
Das Bestätigungsschreiben beinhaltete keinen Hinweis auf eine Beitragserhöhung. Auch die entsprechenden Vergleichsprämien wurden nicht genannt.
Die damalige Nachfrage des Kunden bei der Allianz führte zu dem Ergebnis, dass das Bestätigungsschreiben über die Änderung der Zahlungsweise bereits die neue Prämie nach der Beitragsanpassung enthält. Die rechtlichen Hinweise und die Erläuterungen mit Vergleichsprämien gehen dem Kunde aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zu.
Am 09.11.2024 hat der Kunde nun die angekündigte Beitragsrechnung per 01.12.2024 erhalten. Doch von Erläuterungen zu der Beitragserhöhung von fast 41% und dem Sonderkündigungsrecht ist in der Beitragsrechnung nichts zu finden. Auch entsprechende Vergleichsprämien werden nicht genannt. Die Rechnung beinhaltet völlig „nüchtern“ den fast 41% höheren Beitrag (252,49 EUR) ohne jeden Hinweis.
Ein erneuter Anruf des Kunden bei der Allianz ergab, dass die Auskunft vom Oktober (die Informationen zur Beitragsanpassung und zum Sonderkündigungsrecht würden erst zu einem späteren Zeitpunkt kommen) falsch war. Die Mitarbeiterin der Allianz klärte auf:
„Da der erhöhte Beitrag bereits im Bestätigungsschreiben vom 07.10.2024 über die Änderung der Zahlungsweise erwähnt wurde und dadurch ausreichend Zeit für eine Kündigung bestanden hat, gilt auch kein Sonderkündigungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht gilt nur für die Kunden, die erst jetzt die Informationen zur Beitragsanpassung erhalten.“
Die Reaktion des Kunden über diese Auskunft führte dazu, dass die Allianz dem Kunden entgegenkommt und eine Kündigung zum 01.12.2024 auf dem Kulanzwege anbietet. So die telefonische Auskunft.
40% Beitragserhöhung geschickt verpackt und der Kunde ist ausgeliefert. Kunden sollten also genau prüfen, ob in ihrer Beitragsrechnung bei entsprechenden Änderungen (Zahlungsweise, km-Leistung, Nutzerkreis, nächtlicher Abstellplatz usw.) nicht gleichzeitig auch eine Tarifänderung eingebaut wurde.
Max Schreiber
max.schreiber@assekuranz-info-portal.de