Serie: Schadensfall des Monats September 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Mitgehangen ist mitgefangen“
Nicht nur bei der Wahl seiner Freunde sollte man grundsätzlich mit Bedacht vorgehen. Auch und gerade bei der Wahl seiner Geschäftspartner sollte dies der Fall sein. Dass eine diesbezügliche Unterlassung zu enormen Problemen führen kann, musste Makler M am eigenen Leib erfahren. Dieser etwas kuriose Schadensfall zeigt zudem einmal mehr, dass wir auch bei scheinbar aussichtsloser Informationslage durch gute Recherche und Argumentation Ihre Interessen erfolgreich vertreten können.
Sachverhalt
M gründete mit einem Freund aus Schulzeiten, dem Partner P, eine Vermittler-GmbH. Sie hatten sich zum Ziel gesetzt, mit verschiedenen Versicherungslösungen und Konzepten zum planbaren Vermögensaufbau eine Vielzahl von Kunden in ihrer Heimatstadt zu erreichen. Als Geschäftsführer und -partner des noch jungen Unternehmens teilten sie sich die Aufgabenbereiche hälftig auf. M übernahm den Bereich der Versicherungslösungen und P konzentrierte sich auf den Bereich Vermögensaufbau. Im ersten Jahr liefen die Geschäfte so gut, dass P nunmehr seine lang ersehnte Fernreise nach Asien antrat. Während dieser Zeit übernahm M den Geschäftsbereich des P. Dabei musste M feststellen, dass sein Geschäftspartner Genossenschaftsanteile eines europäischen Unternehmens verkaufte, bei dem nun erste Meldungen über unregelmäßige Ausschüttungen auftauchten. Leider konnte er diesbezüglich keine Unterlagen und Informationen finden und beruhigte sich mit der Aussicht auf das bevorstehende Urlaubsende des P. Leider war P nach seiner Urlaubsrückkehr völlig verändert. Wie sich herausstellte, hatte er in Asien Kontakt zu einem Schamanen aufgenommen und in dessen Obhut eine Reihe von Rauschmitteln, nämlich psychotrope Substanzen - im Volksmund „Pilze“ genannt - konsumiert. Nach kurzer Zeit wurde deutlich, dass diese Substanzen das Wesen und den Geist des P nachhaltig verändert hatten, so dass die Basis für eine reibungslose Kommunikation und Zusammenarbeit nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben war und eine Trennung der Geschäftspartner unausweichlich war. In dieser Phase wurde M auch bewusst, dass P, als er noch bei klarem Verstand war, das Thema Dokumentation nie so ernst genommen hatte. Er sah sich nunmehr damit konfrontiert, dass der tatsächliche Beratungsprozess von 3 Kunden, die wegen der notleidenden Genossenschaftsanteile Forderungen von insgesamt 50.000 Euro gegen seine GmbH geltend machten, nicht oder nur sehr schwer nachvollzogen werden konnte. Dies erschwerte die Klärung der Frage erheblich, welche Leistung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zu erbringen hatte, die Regulierung berechtigter oder die Abwehr unberechtigter Ansprüche.