07. 06. 2013 - Land haftet …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

07. 06. 2013 - Land haftet für Überschwemmung nach Jahrhundertregen

(ac) Wird ein Grundstück überschwemmt, weil der Ableitungsgraben einer daran vorbeiführenden Autobahn nicht ausreichend dimensioniert war, haftet das zuständige Land für den Schaden. Selbst nach einem nicht zu erwarten gewesenen „Jahrhundertregen“. Nämlich dann, wenn es bei ordnungsgemäßem Zustand der Böschungsentwässerung auch in diesem Extremfall normalerweise nicht zum Überlaufen des Grabens gekommen wäre. Im konkreten Fall ist ein an einer Autobahn gelegener offener Ableitungsgraben bei einem Wolkenbruch übergelaufen. Das Wasser hat sich seinen Weg auf das Grundstück des Anlieger-Ehepaars gesucht, deren Autos mit schlammigem Wasser voll liefen. Den Schaden an den beiden Fahrzeugen in Höhe von 7.161,77 Euro wollte das Ehepaar nun vom Land als Straßenbaulastträger ersetzt haben.Und das laut Hammer Urteilsspruch zu Recht. Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, hat die Pflicht, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen dagegen zu treffen. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst in diesem Fall insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zwecks Vorbeugung von Hochwasserschäden.„Vor allem aber endet die Verkehrssicherungspflicht nicht mit der fachgerechten Herrichtung des Ableitungsgrabens im Rahmen der zur Bauzeit der Autobahn bestehenden Verhältnisse“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Selbst wenn das Baugebiet für die Anwesen erst später von der Stadt ohne Information des beklagten Landes ausgewiesen und eine Veränderung des Grabenverlaufs veranlasst wurde, so hätte der Straßenbaulastträger im Rahmen einer regelmäßigen Überwachung die neue Gefahrenquelle erkennen und beseitigen müssen.Zwar kann grundsätzlich nicht verlangt werden, die Dimensionierung eines solchen Grabens so vorzunehmen, dass auch ein „Jahrhundert-“ oder gar ein „Jahrtausendregen“ abfließen kann. Jedoch bleibt der Vorwurf der Pflichtverletzung bestehen, wenn – wie zumindest in diesem Fall durch ein Gutachten bestätigt – bei ordnungsgemäßer Dimensionierung des Grabens auch die im Rahmen des Katastrophenereignisses angefallenen Wassermengen ohne Probleme hätten abgeführt werden können.Oberlandesgericht Hamm, Urteil 13.03.2013, Az.: 11 U 198/10

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