Serie: Schadensfall des Monats Mai 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Was du heute kannst besorgen, …“
…verschiebe nicht auf morgen.“ Hierbei handelt es sich um einen Satz, den wir sicher alle schon einmal gehört haben. Dieses Sprichwort hätte auch Makler M bedenken sollen, wobei man sich im Laufe unseres Schadensfalls des Monats durchaus die Frage stellen dürfte, ob dies wirklich nur von Makler M oder nicht auch von seinem Kunden K hätte Beachtung fin-den müssen.
Sachverhalt
Makler M übernahm den Versicherungsbestand von seinem Vater am Ende des Jahres 2022. Bei seinem Vater handelte es sich um einen langjährigen und alteingesessenen Makler in einem kleinen pfälzischen Dorf. M absolvierte im väterlichen Betrieb bereits seine Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen.
Hierdurch war dem M unter anderem auch Kunde K seines Vaters bekannt. In dieser Anfangszeit seiner eigenständigen Tätigkeit beriet M den K zunächst telefonisch zu einer Wohngebäudeversicherung. Dem K war es aufgrund der immer häufigeren, schweren Unwetter ein besonderes Anliegen, dass er gegen Wasserschäden versichert ist. Für das von K gewünschte persönliche Beratungsgespräch mussten zwei aufeinanderfolgende Termine aus Gründen verschoben werden, die M zu vertreten hatte: Im Februar des Jahres 2023 hinderte ihn eine Autopanne an seiner Beratungstätigkeit, im März seine Corona-Erkrankung.
So kam es letztlich erst am 07. Mai zur persönlichen Erörterung des entsprechenden Versicherungsbedarfs, der dann auch bei der Versicherung V beantragt wurde. Nach 10 Tagen erreichten den M Rückfragen der V zu dem ausgefertigten Antrag zur Wohngebäudeversicherung, dem unter anderem noch der notwendige Wertermittlungsbogen beizufügen war. Am gleichen Tag leitete M diese Fragen an K weiter, versäumte es aber bei V die in derartigen Fällen durchaus übliche vorläufige Deckung zu beantragen. K benötigte eine Woche, um die fehlenden Angaben zu ergänzen und diese gemeinsam mit dem ausgefüllte Wertermittlungsbogen am 25.05.2023 an M zu übersenden. An eben diesem 25.05.2023 ereignete sich ein schweres Unwetter mit Starkregen, der den Keller des K vollständig flutete und einen Schaden in Höhe von 40.000,- € verursachte, den die V sich in der Folge mangels bestehenden Versicherungsschutzes weigerte zu regulieren. K nahm daraufhin den M in Anspruch und behauptete, dass der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Wasserschadens längst hätte bestehen sollen, wenn der M nicht wiederholt Termine hätte verstreichen lassen.