Serie: Schadensfall des Monats November 2023 …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Serie: Schadensfall des Monats November 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Angriff ist die beste Verteidigung – oder doch nicht?“

29.11.2023

Serie: Schadensfall des Monats November 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Angriff ist die beste Verteidigung – oder doch nicht?“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.

Zumeist trifft den Versicherungsmakler/ die Versicherungsmaklerin die Konfrontation mit einer angeblichen Pflichtverletzung überraschend und unvorbereitet. Die zugrundeliegende Beratungssituation liegt oftmals lange Zeit zurück und ist weder mehr im klaren Bewusstsein noch in präziser Erinnerung. Anders verhält sich dies im vorliegenden Fall, in dem Makler und Kunde über die Erfüllung oder Nichterfüllung der Aufgaben des Maklers streiten und der Makler durch eine auf Bezahlung seiner Provision gerichtete Klage selbst den Anstoß für eine gerichtliche Streitigkeit gibt.

 

Sachverhalt    

Makler M und sein Kunde K verband bereits eine jahrelange Geschäftsbeziehung. Es entwickelte sich -wie so oft- durch die Maklertätigkeit eine Freundschaft. Hierbei sollte M nunmehr das ehemalige Elternhaus des K zum Verkauf auf dem lokalen Immobilienmarkt anbieten. Wenig überraschend äußerte K den Wunsch, dass die streitgegenständliche Immobilie zu einem möglichst hohen Preis verkauft werden sollte. In beidseitiger Absprache wurde eine Immobilienbewertung und ein Exposé durch M erstellt. Hierbei äußerte M bereits erste Bedenken, ob die Höhe des von K angestrebten Kaufpreises in Bezug auf Lage und Bestand der Immobilie angemessen sei. M führte in der Folge eine Vielzahl von Besichtigungen durch und nahm Kontakt zu möglichen Käufern, wie bspw. Hausverwaltungen und Notaren, auf. Im Zuge der Verkaufsbemühungen wurde jedoch immer deutlicher, dass sowohl der angesetzte Verkaufspreis überhöht als auch die Immobilie entgegen Kenntnis des M nicht mangelfrei war. Dies führte zwischen M und K zu Streitigkeiten, die zum Brauch der Freundschaft und der Geschäftsbeziehung führten. Der Maklerauftrag wurde durch K gekündigt und dem M somit das Maklermandat entzogen. Gleichwohl bestand M auf die Entlohnung seiner Bemühungen und erstellte eine entsprechende Rechnung, auf die K nicht reagierte. M reichte daraufhin Klage auf Bezahlung seiner Tätigkeit ein. K nahm dies zum Anlass in Aussicht zu stellen als Verteidigung gegen die Klage - sollte diese aufrechterhalten werden – hilfsweise mit möglichen Pflichtverletzungen des M aus dessen angeblichen Verfehlungen beim erfolglosen Immobilienverkauf aufzurechnen.

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