Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2023 …

Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Kundenwünsche müssen manchmal besonders kritisch hinterfragt werden!“

31.10.2023

Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Kundenwünsche müssen manchmal besonders kritisch hinterfragt werden!“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Der Kunde ist König. Ja, diese Auffassung ist nicht nur in weiten Teilen des Einzelhandels zu finden, sondern auch in unserer Arbeit als Versicherungsmakler. Im nachfolgenden Schadenfall äußerte der Kunde des Maklers über einen längeren Zeitraum spezielle Wünsche im Hinblick auf einen bestimmten, für ihn scheinbar elementaren Deckungsbaustein einer betrieblichen Versicherung. Dieser Baustein wurde dann schließlich - wohl unter Prämiengesichtspunkten - kommentarlos doch nicht vom Kunden mitbeantragt und sodann nicht zusätzlich zur Grunddeckung policiert. Hier drängt sich neben der Frage, ob sich der letztlich beantragte Kundenwunsch auch mit dem tatsächlichen Versicherungsbedarf deckt, zugleich die Vermutung auf, dass ein Fall der Maklerhaftung nah ist.

Sachverhalt    

Makler M und sein Kunde K kannten sich bereits seit der Ausbildung. Sie waren gute Freunde und so war es nur allzu logisch, dass M sich um das wichtigste Gut des befreundeten K kümmerte – den Versicherungsschutz. Dies tat er über mehrere Jahre. So weit so gut. K trat nunmehr an M heran und ließ sich über verschiedene Möglichkeiten einer Rechtsschutzversicherung beraten. Hierbei schwebten ihm verschiedene Module (u.a. Miet- und Verkehrsrechtsschutz) vor, aber insbesondere lag sein Augenmerk auf dem Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, da er eine Position als angestellter Geschäftsführer einnehmen sollte. Der Beratungsprozess zog sich über mehrere Wochen hin, da immer wieder der Baustein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz erörtert und dessen elementare Bedeutung für K diskutiert wurde. Hierbei war es K, der wiederholt herausstellte, dass es ihm vorrangig um eben diesen Deckungsbaustein ging.  Als schließlich nach finaler und umfassender Angebotserstellung durch M, kommentarlos Versicherungsschutz ohne den Baustein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz von K beantragt wurde – er hatte den Baustein im Antragsformular aktiv abgewählt - übermittelte M den Antrag nach Kenntnisnahme gedanken- und bedenkenlos taggleich an den Rechtsschutzversicherer.  Es kam, wie es kommen musste:  K sollte fristlos gekündigt werden und gegen dieses Vorgehen wollte er sich zur Wehr setzen. Nachdem K  die Information erhielt, dass für diesen Rechtsstreit kein Versicherungsschutz besteht, verlangte er von M die Übernahme der entsprechenden Kosten.  M meldete den Fall seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

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