Serie: Schadensfall des Monats September 2023 …

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ARAG B2B - KW 23

Serie: Schadensfall des Monats September 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Nein, meine Kontoauszüge les‘ ich nicht!“

29.09.2023

Serie: Schadensfall des Monats September 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Nein, meine Kontoauszüge les‘ ich nicht!“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Was hier an die Geschichte des Suppenkaspers erinnert, war für Makler M und dessen Kunde K Realität geworden. Kunden verlassen sich auf die Fachkenntnisse und Erfahrung eines Maklers, dabei haben sie aber auch eigene Pflichten. Welche Rolle dabei die Kontrolle der eigenen Kontoauszüge spielen kann war Gegenstand des nachfolgenden Falles.

Sachverhalt    

M beriet K zu einer bestehenden Unfallversicherung und empfahl schlussendlich einen Wechsel des Versicherers. Diesem Wechsel stimmte K auch zu. M reichte also beim neuen Versicherer einen Antrag ein, vergaß allerdings, die bestehende Versicherung zu kündigen. Dass der Vorvertrag nicht gekündigt wurde, fiel K erst auf, als der bisherige Versicherer etwa vier Jahre nach der besprochenen Umdeckung postalisch eine Beitragserhöhung ankündigte. Über einen Zeitraum von fast vier Jahren blieb dem K somit unentdeckt, dass monatlich noch Beiträge für die zu kündigende Versicherung von seinem Konto abgebucht wurden.

K machte sodann eine Pflichtverletzung des M geltend und verwies darauf, dass eine Kündigung der alten Unfallversicherung pflichtwidrig ausblieb. Es entstand in diesem Zeitraum eine doppelte Prämienzahlung in Höhe von insgesamt 1.000 Euro. K teilte M zunächst mit, dass er sich mit einer hälftigen Schadenersatzzahlung begnügen würde. Als M nicht reagierte, forderte der Anwalt des K nun den vollen Beitrag.

Deckungsebene

Nachdem K die maßgeblichen Unterlagen zum Vorgang übermittelte, konnte schnell eine Haftung dem Grunde nach bestätigt werden und insoweit zeigte der Versicherer auch konsequenterweise Regulierungsbereitschaft.

Mitverschulden

Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer war davon überzeugt, dass K sich ein nicht minderschweres Verschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen müsse. Dies bezifferte er auf 50 % und somit 500 Euro.  Er war der Auffassung, dass K durchaus verantwortlich dafür sei, Kontoauszüge zu kontrollieren und vermeintlich fehlerhafte Abzüge von seinem Konto zeitnah zu reklamieren. 

Regelmäßig verneint die Rechtsprechung ein Mitverschulden des VN wegen dessen besonders schutzwürdigen Vertrauens: Er dürfe damit rechnen, dass seine  Versicherungsangelegenheiten und alle diesbezüglichen Interessen von dem hierzu vertraglich verpflichteten Versicherungsmakler besorgt würden. Allerdings war es auch im Interesse des M, vorliegend einen hohen Mitverschuldensanteil zu begründen.

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