Serie: Schadensfall des Monats Juni 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Der aufgespießte Gefahrgutcontainer – Tücken bei der Umdeckung einer Betriebshaftpflichtversicherung“
Dass bei Umdeckungen von Risiken grundsätzlich zu beachten ist, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes möglichst nicht verkleinert, ist uns allen bewusst; ebenso wie das Erfordernis den Kunden bei einer Schlechterstellung auf diese deutlich hinzuweisen. Dennoch kann im Eifer der täglichen Gefechte auch einem Profi einmal etwas durchrutschen. Besonders unangenehm wird dies nur dann, wenn sich ein Schaden aus dem nun leider nicht mehr versicherten Bereich realisiert und der VSH-Versicherer nicht leisten möchte.
Sachverhalt
Makler M hatte bei dem Speditionsunternehmen S eine Überprüfung der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung vorgenommen. Hintergrund war, dass der bestehende Vertrag hoch schadenbelastet und eine Kündigung durch den Versicherer zu befürchten war. Der entsprechende Vertrag wurde im Ergebnis von der Versicherung R zum Risikoträger E umgedeckt. Leider sollte sich herausstellen, dass der Deckungsumfang bei der E eingeschränkter war als dies bei der R der Fall war, da die Lagerung von Gefahrstoffen nicht mehr als versichert galt. Das führte natürlich prompt zum Schaden: Im Zuge von Verladearbeiten am Lager der S wurde ein IBC (Container mit Gefahrgutzulassung) durch einen Mitarbeiter der S mit einer Gabelstaplerspitze versehentlich aufgerissen, als dieser auf einen Auflieger transportiert werden sollte, so dass die im Container befindliche Caesiumhydrochlorid-Lösung teilweise auslief. Die Flüssigkeit lief aus dem Auflieger und gelangte in die örtliche Kanalisation sowie in ein örtliches Regenrückhaltebecken. Auch wenn der Gabelstaplerfahrer den Schaden noch minimieren konnte, indem er den IBC auf die unbeschädigte Seite kippte, um weiteren Flüssigkeistaustritt zu vermeiden, ergab sich ein Gesamtschaden von 20.000,- € .
Deckungsebene
Makler M meldete den Schaden - ohne unsere Unterstützung hierbei zu nutzen - selbst bei seinem damaligen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer und sah sich mit dessen überraschend problemorientierter deckungsrechtlicher Einschätzung konfrontiert. Nach dessen Auffassung sei es eine der grundlegenden Pflichten eines Versicherungsmaklers bei der Durchführung eines Versichererwechsels eine Überprüfung des Deckungsumfangs vorzunehmen. Da dies nicht in ausreichendem Umfang erfolgt sei, bestünde aufgrund des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung schlicht kein Versicherungsschutz.